Seit dem 01. Januar 2020 gelten verschiedene neue Gesetze. Einige davon sind auch für Selbständige relevant. Wir haben die wichtigsten Gesetzesänderungen für Sie zusammengefasst.

Mindestlohn

Seit dem 01. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro brutto pro Stunde. Im vergangenen Jahr hatte der Mindestlohn noch bei 9,19 Euro gelegen. Für viele Branchen gilt ein eigener Branchenmindestlohn, der ebenfalls zum Teil angestiegen ist. Dies betrifft unter anderem das Gebäudereinigerhandwerk und das Elektrohandwerk. Die Diskussion über die Höhe des Mindestlohns ab 2021 wird dieses Jahr geführt.

Mindestvergütung für Auszubildende

Für Auszubildende gilt seit diesem Jahr eine Mindestvergütung. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 515 Euro pro Monat. Im Jahr 2021 steigt dieser Betrag auf 550 Euro. Außerdem ist die Mindestvergütung nach Ausbildungsjahren gestaffelt. Im zweiten Ausbildungsjahr erhöht sie sich um 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr um 35 Prozent.
Eine Ausnahme von der Mindestvergütung ist möglich wenn die Sozialpartner, also Gewerkschaften und Arbeitgeber, eine Sonderregelung vereinbaren.

Kleinunternehmergrenze

17.500 Euro Umsatz, das war bisher die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze. Zum neuen Jahr wurde die Umsatzgrenze auf 22.000 Euro erhöht. Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass sich Kleinunternehmer von der Ausweisung der Umsatzsteuer befreien lassen können.

Umsatzsteuervoranmeldung

Bisher mussten Existenzgründer ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Seit dem 01. Januar 2020 reicht es aus die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben.

Freibetrag bei der betrieblichen Gesundheitsförderung

Wenn Unternehmen ihren Angestellten besondere Gesundheitsleistungen anbieten oder solche Leistungen bezuschussen, kann dies im Rahmen eines steuerlichen Freibetrages geltend gemacht werden. Ab diesem Jahr liegt der Freibetrag bei 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr (vorher 500 Euro).

Neue Kassenpflichten

Kunden müssen seit diesem Jahr für jeden Kaufvorgang einen Beleg erhalten. Die Kassenbonpflicht hatte zwar für erheblichen Ärger bei den Unternehmen gesorgt, muss aber trotzdem beachtet werden. Außerdem müssen Registrierkassen fälschungssichere Speicher und Sicherheitsmodule aufweisen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind. Sollte die vorhandene Kasse nachrüstbar sein, muss die Nachrüstung bis September 2020 erfolgen. Sollte die vorhandene Kasse nicht nachrüstbar sein, muss sie bis Ende des Jahres 2022 ersetzt werden.

Außerdem gibt es eine Meldepflicht beim Finanzamt. Wenn Sie eine neue elektronische Kasse anschaffen oder außer Betrieb nehmen, muss diese innerhalb eines Monats gemeldet werden. Nachmeldungen für elektronische Kassen, die bis zum 31.12.2019 gekauft wurden, müssen bis zum 31. Januar vorgenommen werden.

Die Nutzung einer offenen Ladenkasse, also einer Kasse die ohne technische Unterstützung auskommt, ist auch nach 2022 möglich. Dabei ist es unteranderem wichtig, dass die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden.