Die Anzahl der Infektionen mit dem Coronavirus steigt auch in Deutschland an. Wie gehen kleine und mittlere Unternehmen mit dem Coronavirus um? Wir haben einige Informationen zusammengestellt. Wir nutzen für weiterführende Informationen und Hinweise zahlreiche Links. Für die Inhalte dieser Webseiten ist der Betreiber verantwortlich.
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Prävention

Um sich und Ihre Mitarbeitenden möglichst gesund zu halten, können Sie auf verschiedene präventive Maßnahmen zurückgreifen:

• sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern über den Coronavirus
• klären Sie über Symptome und Übertragungswege auf
• prüfen Sie welche Dienstreisen Sie verschieben können, nutzen Sie die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes
• fordern Sie Ihre Mitarbeiter auf Ihnen mitzuteilen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten oder Personen, die unter dem Verdacht des Virus stehen, Kontakt hatten oder sich entgegen den Warnungen in einer gefährdeten Gegend aufgehalten haben.
• verstärkten Sie die Hygienemaßnahmen in Ihrem Betrieb

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber sind Sie für Ihre Mitarbeitenden verantwortlich, zu Ihrer Fürsorgepflicht zählt unter anderem.

• Überwachung der Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften
• Ergreifen von Maßnahmen, die eine Verbreitung von Krankheiten verhindern (z.B. durch Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und Hygieneempfehlungen)
• bei starkem Kundenkontakt kann darüber hinaus die Verpflichtung entstehen, besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen und beispielsweise Atemmasken zu Verfügung zu stellen
• bitten Sie die Mitarbeiter mitzuteilen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten Personen Kontakt hatten

Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt nach § 106 GewO. Um eine Ausbreitung des Coronavirus zu unterbinden, darf der Arbeitgeber Mitarbeiter dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

Coronavirus im eigenen Betrieb?

So gehen Sie damit um, wenn Sie vermuten oder festgestellt wurde, dass Sie einen Fall von Coronavirus im eigenen Betrieb haben.

• Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte
• selbst wenn Sie den Verdacht haben, ein Mitarbeitender könnte erkrankt sein, können Sie den Mitarbeitenden nicht zwingen zum Arzt zu gehen.
• eine Infektion mit dem Coronavirus ist meldepflichtig. Diese Meldung erfolgt durch den Arzt an das zuständige Gesundheitsamt
• das Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums hat eine Hotline für betroffene Unternehmen geschaltet
• sollte ein Corona-Fall nachgewiesen werden, ergreifen Sie sofort Schutzmaßnahmen für Ihre Belegschaft (bspw. Homeoffice)
• als Arbeitgeber dürfen Sie Mitarbeiter anweisen, zu Hause zu bleiben. Wenn dies aus Vorsichtsgründen geschieht, können Sie den Mitarbeitenden zwar freistellen, muss aber den Lohn weiterhin bezahlen

Quarantäne

Grundsätzlich kann die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) nach § 30 Infektionsschutzgesetz beim Verdacht auf eine Erkrankung oder eine Ansteckung die Absonderung der Betroffenen in einem Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise anweisen. Wer sich nicht an die Anordnung der Behörde hält, kann sogar durch gerichtlichen Beschluss zwangsweise untergebracht werden.

• Ist der Arbeitnehmer infolge einer tatsächlich eingetretenen Viruserkrankung arbeitsunfähig, erhält der Arbeitnehmer wie üblich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
• Somit hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs.1 EFZG.
• wegen des Verdachts auf Coronavirus unter häusliche Quarantäne gestellte Mitarbeiter erhalten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
• Ist ein Mitarbeiter mit dem Virus infiziert, hat aber keine Symptome und verhängt die Gesundheitsbehörde deswegen ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne, erhält der Betroffene weiterhin entweder gem. § 616 BGB Entgeltfortzahlung für ca. 10 Tage (es sei denn § 616 BGB ist arbeitsvertraglich ausgeschlossen) und/oder er erhält eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gem. § 56 IfSG
• Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, der beim zuständigen Gesundheitsamt
geltend gemacht werden muss
• Arbeitnehmer dürfen, insofern sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen, auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beispielsweise aus dem Homeoffice arbeiten

Wichtig ist zu wissen, dass auch Selbständige einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen der Anordnung einer Quarantäne Verdienstausfälle haben. Den Anspruch müssen Sie direkt gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen. Als Nachweis des Verdienstausfalls kann zum Beispiel die Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters dienen.

Geschlossene Schulen und Kindertagesstätten

Bei einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus besteht die Möglichkeit, dass Schulen und Kindertagesstätten geschlossen werden können. Hier ist die bestehende Rechtslage anzuwenden.

Homeoffice

Bereits seit einigen Jahren bieten immer mehr Betriebe ihren Mitarbeitenden an auch von zuhause aus zu arbeiten. Im Zuge des Coronavirus denken weitere Betriebe darüber nach.

• sie können als Arbeitgeber Homeoffice nicht einseitig anordnen
• umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer nicht verlangen im Homeoffice zu arbeiten
• das Arbeitszeitgesetz und die entsprechenden Dokumentationspflichten gelten auch im Homeoffice

Ganz wichtig ist sich klar zu machen, dass es gravierende Unterschiede zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten gibt. In den meisten Fällen handelt es sich um mobiles Arbeiten und nicht um Homeoffice im rechtlichen Sinne.

Kurzarbeitergeld

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

• Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind
• beispielsweise wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss
• ebenfalls denkbar ist Kurzarbeitergeld wenn staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird

Alle Informationen zur Beantragungen finden Arbeitgeber auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Finanzielle Unterstützung bei Einnahmeausfällen

Aktuell gibt es noch keine speziellen Fonds oder Hilfsgelder für betroffene Unternehmen. Der BDS und die anderen Wirtschaftsverbände stehen aber mit den zuständigen Ministerien im ständigen Austausch um Lösungen zu finden.

Der Verband der Deutschen Bürgschaftsbanken (VDB) hat dem DIHK mitgeteilt, dass seine Mitglieder notwendige Überbrückungskredite infolge der Corona-Krise in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern.
Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die jeweils zuständige Bürgschaftsbank können Sie unter www.vdb-info.de ermitteln.

Weitere Informationen bietet eine ausführliche Broschüre „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ des Bundesverband der Arbeitgeberverbände (BDA).