• KfW-Schnellkredit 2020

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.04. den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
Kriterien:
1. Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
2. für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
3. 100 % Risikoübernahme durch die KfW
4. keine Risikoprüfung durch die Hausbank
5. Maximaler Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
a. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
b. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
6. Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
7. Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt

• Soforthilfen

Selbständige und Unternehmen erhalten kombiniert vom Land Rheinland-Pfalz und dem Bund:

Unternehmen bis 5 Mitarbeiter:
9.000 Euro aus dem Unterstützungsprogramm des Bundes (nicht zurück zu bezahlen)
+ 10.000 Euro Darlehen des Landes (zurückzahlbar, tilgungsfrei bis 03.2022, 1% Verzinsung )

Unternehmen von 6 bis 10 Mitarbeiter:
15.000 Euro aus dem Unterstützungsprogramm des Bundes (nicht zurück zu bezahlen)
+ 10.000 Euro Darlehen des Landes (zurückzahlbar, tilgungsfrei bis 03.2022, 1% Verzinsung)

Unternehmen von 11 bis 30 Mitarbeiter:
30.000 Euro Darlehen des Landes (zurückzahlbar, tilgungsfrei bis 03.2022, 1% Verzinsung)
+ 30 Prozent (max. 9.000 Euro) der Darlehenssumme als direkter Zuschuss des Landes (nicht zurück zu bezahlen)

Die Tilgung erfolgt zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.03.2026 in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten.

Zuständige Behörde oder Stelle für Antragstellung und Bewilligung:
Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank RLP www.isb.rlp.de/index.html
Saarland: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
www.corona.wirtschaft.saarland.de

• Bürgschaften

Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Dabei darf das Unternehmen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
1. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig.
2. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen im Rahmen des „Großbürgschaftsprogramms“ am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig.
3. Für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen ermöglicht der Bund die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro.

• Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Bis Ende 2020 gilt zur Liquiditätsverbesserung:

1. Stundung von Steuerzahlungen: Sind aufgrund der Pandemie die fälligen Steuern nicht mehr leistbar, dann sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer, sowie die Umsatzsteuer.

2. Anpassung von Vorauszahlungen: Dies gilt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, sowie den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür kann bei dem Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Wenn die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sind als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

3. Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt:

Dies betrifft überfällige Steuerschulden und Säumniszuschläge im Rahmen der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat außerdem die Zollverwaltung angewiesen, die u.a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet, ähnlich zu verfahren. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.

• Kurzarbeitergeld

1. Einfachere und verbesserte Bedingungen:

Nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein, die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen und auch Leiharbeit wird mit einbezogen.

2. Vorübergehender Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird.

3. Bei Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen:

Hier greift das Kurzarbeitergeld und kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden.