Fälle in Nordrhein-Westfalen und Berlin haben gezeigt, dass ein Missbrauch der staatlichen Corona-Soforthilfen eine reale Gefahr darstellt. Die Finanzämter werden deshalb in jedem Einzelfall anhand der Steuererklärungen prüfen, ob die gezahlten Hilfen auch gerechtfertigt gewesen sind und ob tatsächlich ein Corona-bedingter Liquiditätsengpass besteht.
Problematisch ist der Fall, dass eine Sofortmaßnahme vorsorglich beantragt wurde, diese aber doch nicht vonnöten war. Der Betrag sollte dann auf jeden Fall an die ISB zurückgezahlt werden, um nicht in den Verdacht des Subventionsbetrugs zu geraten.
Die Besonderheit des Subventionsbetrugs gegenüber dem einfachen Betrug ist der, dass bereits leichtfertiges Handeln unter Strafe gestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe kommt leichtfertiges Handeln eines Geschäftsführers bereits dann in Betracht, wenn dieser von seinem Mitarbeiter oder einer Hilfskraft vorbereitete Formulare ohne weitere Prüfung unterschreibt.
Nach Meinung der Fachleute wäre die Voraussetzung für eine Strafverfolgung dann gegeben, wenn der Mittelgeber detaillierte Richtlinien zur Beantragung angegeben hat. Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass der pauschale Hinweis durch den Subventionsgeber, dass alle in einem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sind, noch keine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug darstellt.
Daher ist es entscheidend wie geeignet die einzelnen Formulare eines Soforthilfeantrags hierfür sind. Gerade in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin sind starke Zweifel angebracht.
Quelle: Anwaltskanzlei Caspers, Mock & Partner