Grundsätzlich gilt, dass, unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Ausnahmen wären Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen.
Der Arbeitgeber hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festzulegen.
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.
Technische Maßnahmen:
Falls es betrieblich möglich ist, sollte Homeoffice durchgeführt werden. Da das nicht immer möglich ist, muss ein ausreichender Abstand (mindestens 1,5m) zu anderen Personen gegeben sein, bzw. zusätzlich transparente Abtrennungen zum Schutz aufgestellt werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Für ausreichend Hygienemittel wie Seife, Händedesinfektionsmittel, Mundschutz usw. ist zu sorgen.
Dienstreisen und Meetings sollten auf ein Minimum reduziert werden und durch technische Hilfsmittel wie z. B. Videochat ersetzt werden.
Organisatorische Maßnahmen:
Mitarbeiteransammlungen sollten vermieden werden. Das kann etwa durch verschiedene Pausenzeiten und durch Klebeband gekennzeichnete Stehflächen erreicht werden. Die Arbeitsmittel sollten personenbezogen sein. Betriebsfremde Personen auf dem Gelände der Betriebsstätte sollten minimiert werden.
Auch die Gefahr einer psychischen Überbelastung durch die Gegebenheiten der Corona-Krise sollen berücksichtigt werden. Ein Beispiel für ein Angebot wäre das MUP (Mitarbeiterunterstützungsprogramm).
Personenbezogene Maßnahmen:
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sollen für Klarheit sorgen. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales