Ab 13.5.2020 darf die Gastronomie zwischen 6 und 22 Uhr wieder öffnen.
Dabei gelten einige Vorschriften, die zu erfüllen sind:
1. Hinweise über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen sind aufzustellen.
2. Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Nur für die Dauer am Tisch darf dieser abgelegt werden.
3. Alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
4. Es besteht eine Anmelde- und Reservierungspflicht. Spontane Besuche sind mit einer Anmeldung vor Ort möglich. Auch im Wartebereich muss der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden.
5. Die Kontaktdaten aller Gäste müssen erfasst (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) und für einen 1 Monat aufbewahrt werden. Danach müssen sie zwingend unter Beachtung der DSGVO vernichtet werden.
6. Am Eingang des Gastraumes müssen die Gäste ihre Hände mit dort aufgestellten Händedesinfektionsspendern desinfizieren.
7. Der Abstand von 1,5m zwischen Stühlen verschiedener Tische ist überall (auch im Freien) einzuhalten. Tische dürfen nicht geteilt werden.
8. Der Barbereich bleibt geschlossen.
9. Die Belegung der Tische richtet sich nach den jeweiligen Landesverordnungen von Rheinland-Pfalz und dem Saarland zum Kontakt mit anderen Personen.
10. An Biertischen im Außenbereich dürfen 6 Personen ab 12 Jahren Platz nehmen.
11. Bedarfsgegenstände wie Speisekarten, Salz- und Pfefferstreuer, etc. sind auf ein Minimum zu beschränken.
12. Regelmäßiges Lüften des Raumes ist notwendig.
13. Es darf nur ein Bedien-Service angeboten werden. Der Außerhaus-Verkauf ist davon ausgenommen.
14. Es muss ein zentraler Eingang eingerichtet werden. Dies gilt auch für den Außenbereich. Dort muss auch die Außenfläche abgegrenzt werden, damit kein Gast von außen in den Bewirtungsbereich laufen kann.
15. Bei dem Thekenverkauf (Imbiss etc.) müssen 1,5m-Abstandsmarkierungen auf dem Boden angebracht werden.
16. Gebrauchtes Geschirr muss bei mindestens 60°C mit der Spülmaschine gereinigt werden.
17. Eine geeignete Zugangsregelung für die Gästetoiletten (Abstand, Personenzahl) ist zu schaffen.
18. Die Gästetoiletten müssen regelmäßig gereinigt und die Reinigung dokumentiert werden.
Ab 18.5.2020 darf auch das Beherbergungsgewerbe wieder öffnen.
Auch hier gelten einige Vorschriften, die zu beachten sind:
Die Punkte 1, 3, 6, 17 und 18 aus dem Gastronomiegewerbe sind identisch (siehe oben)!
1. Nur Personen, denen es nach den geltenden Corona-Verordnungen erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen.
2. Abstandsmarkierungen etc. sollen den Gästeverkehr regeln. Der Kontakt zwischen Mitarbeitern und Gästen beim Check-in soll auf ein Minimum reduziert werden.
3. Im öffentlichen Bereich sind Hygiene- und Abstandsregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen einzuhalten. Das Tragen von Mundschutz richtet sich nach den jeweiligen Corona-Verordnungen.
4. Für die gastronomischen Betriebe gelten die Bestimmungen für die Gastronomie (siehe oben).
5. Auch in Aufzügen muss der Abstand gewahrt bleiben, falls die Personen nicht aus einem Hausstand kommen.
6. Gegenstände, die im Zimmer oder in Tagungsräumen von mehreren Personen benutzt werden, müssen auf ein Minimum reduziert werden.
7. Die Möglichkeit von Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche, aber auch Massage- und Beautybehandlungen unterliegen den Corona-Verordnungen des Landes. Das Gleiche gilt für Einzel- und Außensportarten ohne Direktkontakt.