Rheinland-Pfalz:

Die sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai sieht einige Lockerungen vor. Gültig ist sie vom 13.-24.5.2020.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum:

Angehörige von zwei Haushalten dürfen sich seit dem 13. Mai wieder treffen.

Maskenpflicht:

Seit dem 27. April gilt die Maskenpflicht (das Schützen von Mund und Nase).
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass die „Maskenpflicht“ nach der rheinland-pfälzischen Bekämpfungsverordnung gerechtfertigt ist. Die möglichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit gegenüber den Gefahren für Leib und Leben sind dabei geringer.

Gastronomie:

Gastronomie ist seit dem 13.5.2020 unter Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen möglich (siehe Artikel zu den Hygienevorschriften).

Sport:

Das Training im Freizeit- und Breitensport ist unter Einhaltung von Abstands- und Kontaktregeln möglich.
Ab dem 27. Mai dürfen unter anderem Fitnessstudios und Freibäder unter bestimmten hygienischen Auflagen öffnen. Für Sportarten im Innenbereich und Tanzstudios gilt das ebenso. Hallenbäder und Saunen sollen am 10. Juni folgen.

Musik- und Volkshochschulen:

Für maximal drei Personen inklusive Lehrkraft ist der Unterricht an Musikschulen erlaubt. Davon ausgenommen ist der Gesangsunterricht. Volkshochschulen und Weiterbildungsträger können seit dem 13. Mai wieder aufmachen, müssen aber Regeln wie die Schulen befolgen.

Fahrschulen:

Unter strengen Vorgaben, wie zum Beispiel ein Mundschutz beim Autofahren, dürfen die Fahrschulen wieder öffnen. Dies gilt für alle Klassen.

Friseure, Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios:

Diese Läden dürfen nur nach Terminvereinbarung und unter Einhaltung der Hygienestandards am 13.5. wieder öffnen. Friseure durften bereits am 4. Mai öffnen.

Beherbergungsgewerbe:

Unter Einhaltung von Hygienestandards darf ab dem 18. Mai auch das Beherbergungsgewerbe wieder öffnen (siehe Artikel zu den Hygienevorschriften).

Kultur und Freizeit:

Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten, sowie Bau- und Kulturdenkmäler sind seit dem 11. Mai wieder geöffnet. Ab dem 27. Mai folgen Theater, Kleinkunstbühnen, Konzertsäle und Kinos. Notwendige Konzepte werden demnächst entwickelt. Darunter gehören Zugangskontrollen, die Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit, die Wahrung der Abstandsregeln, eine weitgehende Beschränkung des Begegnungsverkehrs, das Tragen von Mund-Nasen-Masken und die Vorlage von Hygienekonzepten.

Spielhallen und -banken, sowie Flohmärkte unter freiem Himmel, dürfen ab dem 27. Mai öffnen. Für Flohmärkte in Hallen, Freizeitparks und Innenbereiche von Zoos gilt das ab 10. Juni. Die Außenbereiche sind schon seit 20. April erlaubt. Messen und Autokinos sind ebenfalls geöffnet. Diskotheken und Bordelle bleiben weiterhin geschlossen.

Veranstaltungen und Feiern:

Ab 27. Mai sind Außenveranstaltungen bis 100 Menschen erlaubt. Eine Aufstockung auf 250 und die maximale Begrenzung von 75 Menschen in Innenräumen soll ab 10. Juni gelten. Ab dem 24. Juni wird das auf 150 aufgestockt.
Großveranstaltungen bleiben vorerst bis zum 31. August untersagt.

Grenzübertritte:

Der Grenzübertritt zu Luxemburg soll ab 16. Mai komplett wegfallen. Touristische Reisen zum Beispiel nach Frankreich sollen erst ab 15. Juni möglich sein. Davor soll es stichpunktartige Kontrollen geben.

Saarland:

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum:

Das Saarländische Verfassungsgerichtshof entschied zugunsten einer Lockerung der Ausgangsbeschränkungen. Belastbare Gründe für ein uneingeschränktes Fortsetzen des strengen saarländischen Verbots zum Verlassen der Wohnung seien nicht gegeben.
Daher gilt, dass für eine grundsätzliche Bewegungsfreiheit kein triftiger Grund mehr nötig ist. Angehörige von zwei Haushalten dürfen sich wieder treffen.

Gastronomie und Beherbergungsgewerbe:

Unter Achtung der Hygiene und Mindestabstand von 1,5m darf beides ab 18. Mai wieder öffnen.
Für die Beherbergungsbetriebe wird es eine Staffelung gelten:
• Ab dem 18.05.2020 dürfen max. 50 Prozent der Kapazitäten belegt werden.
• Ab dem 25.05.2020 dürfen max. 75 Prozent der Kapazitäten belegt werden.
• Ab dem 02.06.2020 (je nach Infektionszahlen) soll eine Vollauslastung möglich sein.

Maskenpflicht:

Seit dem 27. April gilt die Maskenpflicht (das Schützen von Mund und Nase).

Ab 4. Mai wieder geöffnet:

Spielplätze, Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Zoos, botanische Gärten, etc., Autokinos, Friseursalons und ähnliche Dienstleistungen wie Geschäfte für kosmetische Behandlungen und Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Gottesdienste (bereits seit 1. Mai wieder erlaubt), Fahrschulen, kontaktarme Sportarten, die in kleinen Gruppen (bis fünf Personen) im Freien ausgeübt werden können.