Der Bund der Selbständigen Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. informiert darüber, dass die Corona-Soforthilfe des Bundes nur noch bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden kann. Um antragsberechtigt zu sein, muss in Ihrem Unternehmen ein Liquiditätsengpass vorliegen. Dieser muss in Folge der Corona-Krise entstanden sein. Nur der laufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand darf in die Berechnung einfließen. Der entgangene Gewinn darf nicht geltend gemacht werden.
Hier eine kleine Rechenhilfe, um den monatlichen Engpass zu bestimmen:
Derzeitige Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb (ggf. geschätzt, in Euro monatlich): BETRAG
Minus
Derzeitige Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb wie folgt:
Wareneinsatz für die aktuell generierten Einnahmen (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Miete und/oder gewerbliche Pacht (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Leasingaufwendungen (in Euro monatlich): BETRAG
Gebühren, Franchise, Lizenzen usw. (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Versicherungen (in Euro monatlich): BETRAG
Laufende Kosten für Werbung (in Euro monatlich): BETRAG
Sonstige Kosten des Geschäftsbetriebs (je in Euro, monatlich, mit Stichwort): BETRAG
= Monatlicher Engpass (monatliche Einnahmen – monatliche Ausgaben): BETRAG
Dieser monatliche Engpass darf für die folgenden drei Monate geltend gemacht werden.
Bitte verwendenden Sie ausschließlich das Formular auf der Seite der ISB Rheinland-Pfalz: https://isb.rlp.de/corona-soforthilfe.html