Rheinland-Pfalz:

Basierend auf der 8. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 25.05.2020 sind ab dem 27. Mai weitere Öffnungen vorgesehen. Dies geschieht immer unter der Voraussetzung der jeweiligen Hygienevorschriften.

Spielhallen und Spielbanken:

Hier gelten Zutrittsbeschränkungen. Es dürfen nur so viele Besucher vorhanden sein wie Spielgeräte. Auch das Abstandsgebot muss gewahrt werden: Bei einer Gesamtfläche von 800qm 1 Person auf 10qm, ab 801qm Gesamtfläche mit einer Verkaufs- und Besucherfläche bis zu 800qm 1 Person auf 10qm, auf der 800 qm übersteigenden Verkaufs- und Besucherfläche 1 Person auf 20qm.
Falls kein Mindestabstand möglich ist, so muss das durch Trennwände und Mund-Nasen-Schutz gewährleistet werden. Markierungen sollen die Abstände regeln. Der Mund-Nasen-Schutz muss grundsätzlich von Gästen und Personal getragen werden. Das gilt nicht am Platz zur Einnahme von Speisen und Getränken. Die Abgabe von Speisen und Getränken kann über Bar- und Thekenbereiche gereicht werden. Der Verbleib der Gäste in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
Man darf sich nur zur Spielteilnahme in den Räumen aufhalten. An einem Spielgerät ist nur ein Gast erlaubt. Eine Kontaktnachverfolgbarkeit ist aufgrund der Datenschutzbestimmungen sicherzustellen.
Kontaktflächen, sowie Geräte, Stühle usw. müssen regelmäßig desinfiziert werden. Alle Räume sollen im Abstand von 20 Minuten für 15 Minuten gelüftet werden. Alternativ ist eine dauerhafte mechanische Belüftung möglich.

Hygienevorschrift: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Spielbanken.pdf

Fitnessstudios:

Auch hier gelten Zutrittsbeschränkungen: Bei einer Nutzfläche von 800qm 1 Person auf 10qm, ab 801qm Gesamtnutzfläche mit einer Fläche bis zu 800qm 1 Person auf 10qm, auf der 800 qm übersteigenden Fläche 1 Person auf 20qm.
Der Abstand zwischen den Geräten wird auf drei Metern vorgeschrieben, wenn sie parallel genutzt werden. Wettkampfsituationen mit direktem Kontakt sind nicht erlaubt.
Sanitärbereiche, Umkleide- und Nassräume dürfen nur einzeln benutzt werden. Auch Duschen dürfen nur einzeln betreten werden. Schwimmbecken und Saunen dürfen momentan nicht betrieben werden.
Auch das Nachfüllen von Getränken ist aktuell verboten.
Eine Kontaktnachverfolgbarkeit ist aufgrund der Datenschutzbestimmungen sicherzustellen. Kontaktflächen, sowie Geräte, Übungsmaterial usw. müssen regelmäßig desinfiziert werden. Alle Räume sollen im Abstand von 20 Minuten für 15 Minuten gelüftet werden. Alternativ ist eine dauerhafte mechanische Belüftung möglich.

Hygienevorschrift: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Fitnessstudios.pdf

Weitere Öffnungen ab 27. Mai:

• Theater, Kinos, Konzerthallen, Opernhäuser und Kleinkunstbühnen

Hygienevorschrift: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Theater_Kinos_Konzerthallen.pdf

• Sport im Innenbereich

Hygienevorschrift: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Sport_innen.pdf

• Tanzschulen

Hygienevorschrift: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Tanzschulen.pdf

• Freibäder

Hygienevorschrift: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Freibaeder.pdf

• Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien

Hygienevorschrift: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Spezialmaerkte.pdf

• Zirkusse und ähnliche im Freien betriebene Einrichtungen

• Hygienevorschriften: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Zirkusse.pdf

Weitere Änderungen ab 27. Mai:

Des Weiteren dürfen Veranstaltungen im Freien bis 100 Personen unter Beachtung der Hygienevorschriften und der Abstandsregelung wieder stattfinden.

Hygienevorschriften: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/8._Bekaempfungsverordnung/Veranstaltungen_bis_zu_100_Personen_aussen.pdf

Im Bereich der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes gibt es ebenfalls Anpassungen. So ist nun der Thekenkauf wieder erlaubt. Ein „bedientes Buffet“, also die Speiseabgabe durch Service-Personal z. B. zum Frühstück in Hotels, ist auch wieder möglich. Die Gastronomie darf eine halbe Stunde später schließen (22.30 Uhr).

Saarland:

Im Saarland sind seit dem 18.05.2020 wieder Kinos, Sportstätten, Fitnessstudios und Tanzschulen geöffnet.
Gastronomie und Beherbergungsgewerbe sind ebenfalls wieder geöffnet. Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. Ein Thekenverkauf ist nicht gestattet. Außerdem müssen alle Gäste an einem Tisch sitzen. Man darf die Lokalität nur mit Mund-Nasen-Schutz betreten und die Angabe der Kontaktdaten zur Nachverfolgbarkeit bei einem Infektionsgeschehen sind verpflichtend.
Ab dem 25.05.2020 gilt auch eine Absenkung der Quadratmeterregelung für Geschäfte auf 15qm pro Person. Falls die Fallzahlen sinken, ist auch eine Absenkung auf 10qm angedacht. Busreisen dürfen ebenfalls ab diesem Zeitpunkt wieder angetreten werden.