Wir haben für Sie die wichtigsten Corona-Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 25. August 2020 beschlossen wurden, zusammengestellt:
1. Das Kurzarbeitergeld wird mit folgenden Maßgaben verlängert:
• Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit
eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021,
verlängert.
• Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang
zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem
Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 für alle
Betriebe fort, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
• Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig
erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle
Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die
Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung
kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der
Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf
besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat
und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
• Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab
dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum
31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld
bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
• Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die
Regelung, dass geringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450
Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.
• Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind,
wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld
beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.
• Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf
das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt.
• Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft
zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von
der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der
durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden
Kosten.
2. Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und
mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
3. Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in
die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. In diesem
Zuge wird der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen
und Kleinunternehmern durch eine geeignete Ausgestaltung des
Schonvermögens deutlich verbessert.
4. Kommt es zu Schul- bzw. Kitaschließungen werden die Kinder weiterhin bis
31.12.2020 mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt.
5. Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Angesichts der
Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht
ausreichen. Deshalb wird §45 SGB V dahingehend geändert, dass im Jahr
2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende
weitere 10 Tage) gewährt wird.
6. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Akuthilfe Pflege wird bis 31.12.2020
verlängert. Wer Corona-bedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren
muss, kann dadurch bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das
Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch
genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona-bedingten
Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.
7. Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz werden die sozialen Dienstleister in
ihrem Bestand gesichert. Auch diese Regelung wird bis 31.12.2020 verlängert.
8. Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den
Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt.
9. Bürokratieentlastungsgesetz IV zur Stärkung der Wirtschaft
Die Koalition wird eine hochrangige Arbeitsgruppe einsetzen, die Regelungsinhalte für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV identifiziert. Das Ziel des Gesetzes soll es sein, die Wirtschaft zu stärken und von Bürokratie zu entlasten und die hohen geltenden Standards zu erhalten.
Quelle: www.wiwo.de
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund,
Ihr BDS Landesverband Rheinland Pfalz und Saarland e.V.