Rheinland-Pfalz:

Ab dem 16. September 2020 gilt die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung, die am 11. September beschlossen wurde.
Sie umfasst einige Lockerungen, die aufgrund einer Stabilisierung des Infektionsgeschehens und einem wirksamen Hygienekonzeptes nun möglich sind.
So dürfen sich in geschlossenen Räumen bis zu 250 Menschen für eine Veranstaltung treffen. Im Freien sind es nun 500 Menschen. Hygiene- und Abstandsregeln gelten aber weiterhin! Bei einer festen Bestuhlung oder einem Sitzplan reicht es aus, wenn nur ein Stuhl dazwischen frei bleibt. Das ist eine Erleichterung für Kultur, Kirchen und Kinos. Bei größeren Veranstaltungen mit festen Platz-, Tribünen- oder Saalkapazitäten können bei Vorlage eines gesonderten Hygienekonzepts Ausnahmen bis zu einer Regelgrenze von 10 Prozent der Platzkapazitäten gemacht werden.
Großveranstaltungen, bei denen Kontaktverfolgung und Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis Ende 2020 untersagt.
Auch im Einzelhandel wird es eine Lockerung geben. So darf sich jetzt eine Person pro 5m² Verkaufsfläche aufhalten (vorher 10 m²).

Quelle: Pressedienst Staatskanzlei Rheinland-Pfalz

Saarland:

Saarländische Vorschrift zur Kontaktnachverfolgung verfassungswidrig

Der saarländische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschied, dass die Vorschrift zur Kontaktnachverfolgung im Saarland verfassungswidrig sei. Da die Vorschrift allerdings der Pandemie-Eindämmung dient, gilt diese bis zu einer Neuregelung des Landtages unter strengen Auflagen. Das muss bis spätestens zum 30. November 2020 geschehen.
Hintergrund ist der, dass der Eingriff in das Grundrecht des Datenschutzes durch eine rein exekutiv beschlossene Vorschrift verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Es fehlt hierbei eine gesetzliche Grundlage. Nur ein Parlamentsgesetz, dem eine öffentliche Debatte im Parlament vorausgeht entspricht dem Element der repräsentativen Demokratie und rechtfertigt einen solch langfristigen und problematischen Eingriff. Problematisch ist dabei die Tatsache, dass Kontaktdaten auch durch andere Personen einsehbar sein könnten (z. B. durch Sammelblätter etc.).
Der VerfGH hat zur Sicherung des Grundrechts auf Datenschutz verfügt, dass Personendaten, die nach der Vorschrift erhoben wurden, nur durch eine gerichtliche Entscheidung zur Verhinderung einer Ausbreitung des Infektes an die Gesundheitsämter übermittelt werden dürfen. Der Antrag auf Herausgabe der Daten muss von diesen begründet werden. Betroffene müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden und sollen die Möglichkeit eines vorab rechtlichen Gehöres haben. Ausnahme ist Gefahr in Verzug.

Quelle: Informationsdienst des Landtags Rheinland-Pfalz, Fotoquelle: Pixabay