Der GKV-Spitzenverband hat sich dazu entschlossen die Sozialversicherungsbeiträge für November, bzw. spätestens bis die Gelder aus der Novemberhilfe fließen, vereinfacht zu stunden. Falls Sie die Stundungen für November noch nicht in Anspruch genommen haben, ist das für den Monat Dezember noch möglich. Ein vom Teil-Lockdown betroffener Arbeitgeber muss das beantragen.

Voraussetzungen hierfür sind:

• Wirtschaftshilfen, inklusive Kurzarbeitergeld müssen bereits genutzt werden und vor dem Stundungsantrag beantragt werden.
Bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 kann die Stundung gewährt werden. Dies geschieht unter der Annahme, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres zugekommen sind. Es bedarf keinerlei Sicherheitsleistungen. Auch Stundungszinsen entfallen.
• Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können angepasst werden.
• Sobald der Arbeitgeber die Erstattung für die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, endet auch die Stundung auf das Kurzarbeitergeld! Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
• Dem Arbeitgeber muss durch die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung eine erhebliche Härte entstehen und das muss auch dokumentiert werden: Erklärung des Arbeitgebers über ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten während des Teil-Lockdowns, erhebliche Umsatzeinbußen und Beantragung der Wirtschaftshilfen, die aber noch nicht ausbezahlt wurden.
• Die Antragstellung erfolgt über ein einheitlich gestaltetes Antragsformular:

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/11-2020_Information_zur_Beitragsstundung.pdf