Wir haben wichtige Lockdown-Informationen für unsere Mitglieder zusammengestellt, die ab dem 16. Dezember gelten:

Geschäfte und Handel:

Alle Geschäfte müssen geschlossen werden. Ausnahmen sind Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken:
Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste (auch in Geschäften), Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie z. B. Friseure müssen auch schließen.
Notwenige medizinische Behandlungen wie z. B. Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich.

Arbeitsplatz:

Arbeitgeber sollen prüfen, ob Unternehmen entweder durch Betriebsferien geschlossen oder Homeoffice-Lösungen angeboten werden können.

Kontaktbeschränkungen:

Fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen.
Zwischen dem 24. Und dem 26. Dezember dürfen sich neben dem eigenen Hausstand vier weiter Personen aus dem engsten Familienkreis, unabhängig von der Anzahl der Haushalte, treffen.
Am 31. 12. und am 1.1. gilt ein Versammlungsverbot!

Während des Lockdowns gilt ein generelles Alkoholverbot im öffentlichen Raum.

Hilfe und Unterstützung:

In den kommenden Tagen sollen konkrete Hilfen beschlossen werden. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen geben. Der Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Dadurch können entstehende Verluste unmittelbar verrechnet und steuermindernd angesetzt werden. Das soll Liquidität sichern. Solo-Selbstständige, Selbstständige und Freiberufler sollen weiter unterstützt werden. Das geschieht durch die Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Hier gibt es verbesserte Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen.