Für unsere Mitglieder aus dem Saarland und allen Interessierten wollen wir über folgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarlouis informieren.
Das OVG entschied am 20.01.2021, dass die Corona bedingten Kontaktbeschränkungen im Familienkreis vorerst außer Kraft zu setzen seien (Az.: 2 B 7/21). Laut Gericht herrscht ein Widerspruch in der Corona Verordnung des Saarlandes vor und damit ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen. Das bedeutet, dass eine Vorschrift so formuliert sein muss, dass die Betroffenen die Rechtslage auch erkennen und das Verhalten danach ausrichten können.
Im vorliegenden Fall heißt es in Art. 2, § 6, Abs. 1: „Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.“ In Art. 2, § 1, Abs. 2 allerdings: „Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 2 sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).“
Dieser Widerspruch muss nun von der Landesregierung aufgelöst werden. Entweder muss eine Klärung des Verhältnisses zwischen den beiden Normen herbeigeführt werden oder es muss sich für eine Vorschrift entschieden werden.
Berücksichtigt soll die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden. Das besagt, dass der Schutz der Familie auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkeln einschließt.
„Wir begrüßen das Gerichtsurteil des OVG, da die besagten Verordnungen missverständlich sind und völlig an der Lebenswirklichkeit von Familien vorbeigehen. Es kann nicht sein, dass z. B. nur ein Großelternteil die Enkel besuchen darf, dem anderen es aber verwehrt bleibt. Dieses Gerichtsurteil würden wir uns auch für Rheinland-Pfalz wünschen“, so Liliana Gatterer, Präsidentin vom Bund der Selbständigen Rheinland-Pfalz & Saarland e.V.

Quelle: dpa/aerzteblatt.de