Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab heute, dem 21. Mai die neue rheinland-pfälzische Corona-Bekämpfungsordnung gilt. Diese beinhaltet weiterhin Kontaktbeschränkungen von maximal 5 Personen aus zwei Haushalten. Hier die wichtigsten Änderungen:

Bei einer Inzidenz unter 100:

Öffnung der Außengastronomie: Pflicht zur Kontakterfassung, Vorausbuchung und Testpflicht. Außerdem gilt eine Maskenpflicht für Personal und Gäste (Ausnahme am Platz). Die Bewirtung nur am Tisch mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen (5 Personen aus 2 Haushalten, Kinder einschließlich bis 14 Jahre, Zweifach-Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu). An der Theke darf keine Bewirtung stattfinden.
Einzelhandel öffnet: Hier besteht keine Test- und Terminpflicht mehr! Unter einer Verkaufsfläche von 800qm ist eine Person auf 10qm, über 800qm eine Person auf 20qm erlaubt. Maskenpflicht und Abstandsgebot gelten weiterhin.

Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen: Öffnung durch Testung und Kontaktnachverfolgung ist möglich. Hier gilt eine Person auf 40qm als Voraussetzung.
Beherbergungsbetriebe:
Beherbergungsbetriebe: In Hotels und ähnlichen Einrichtungen gilt für die Gäste ein kontaktarmer Aufenthalt (z. B. Frühstück auf dem Zimmer). Die Testpflicht bei der Anreise und alle 48 Stunden sind verpglichtend. Vollständig Geimpfte und Genesene sind davon ausgeschlossen. Weitere Informationen für das Beherbergungsgewerbe finden Sie unter: www.corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen
Körpernahe Dienstleistungen: Sowohl medizinische, wie auch kosmetische Anwendungen sind mit Maske möglich. Kann aufgrund einer speziellen Behandlung keine Maske getragen werden, gilt die Testpflicht.

Kultur und Sport im Freien, mit maximal 100 Zuschauern auf festen Plätzen ist wieder erlaubt. Voraussetzung ist ein negativer Test. Die Maskenpflicht entfällt, da zwischen den einzelnen Plätzen ausreichend Platz gelassen werden muss.
Kontaktloser Gruppensport im Freien ist unter Aufsicht eines Übungsleiters mit maximal 5 Personen aus 5 Haushalten möglich.
• Alkoholische Getränke dürfen wieder in der Öffentlichkeit konsumiert werden.

Bei einer Inzidenz unter 50:

Kultur und Gastronomie können wieder in Innenräumen genossen werden. Voraussetzung sind Testkonzepte und feste Plätze.
Angebote auf Ausflugsschiffen gelten analog zu den Bestimmungen in der Gastronomie. Entscheidend sind die aktuellen Inzidenzen unter 100 oder 50.

Vollständig Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit! Dies gilt unabhängig von Inzidenzen.

Die neue Bekämpfungsverordnung wurde auch an die Corona-Einreiseverordnung des Bundes angepasst. Hier gelten die Ausnahmen für symptomlose Geimpfte und symptomlose Genesene. Außerdem können sich Einreisende aus einfachen Risikogebieten sofort „freitesten“ lassen und nicht erst nach fünf Tagen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag müssen nicht auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden.

Da die Lage weiter stabil ist, wird voraussichtlich ab dem 2. Juni die dritte Stufe des Perspektivplans folgen, die Erleichterungen wie Kontaktbeschränkungen mit 5 Personen aus 5 Haushalten (bisher 2 Haushalte), Entfallen der Testpflicht in der Außengastronomie, mehr Gäste im Außenbereich und weiteres, mit sich bringt. Näheres wird am 1. Juni entschieden.
„Wir sind zuversichtlich, dass, einhergehend mit einem voranschreitenden Impfen, weitere Öffnungen möglich sind. Das ist auch dringend notwendig und längst überfällig!“, so Liliana Gatterer, Präsidentin vom Bund der Selbständigen Rheinland-Pfalz & Saarland e.V.
Quelle: Staatskanzlei RLP