Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 2. Juli neue Öffnungsschritte gelten werden. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst:

Kontaktbeschränkungen: 25 Personen aus verschiedenen Haushalten sind im öffentlichen Raum gestattet.
Personenbegrenzung: Eine Person auf 5qm.
Gastronomie und Hotellerie: Für Servicemitarbeiter entfällt die Maskenpflicht, sobald ein tagesaktueller Test vorliegt. In der Gastronomie gilt nun auch im Innenbereich keine Test- und Vorausbuchungspflicht mehr. In Hotels ist nur noch ein Test bei Anreise notwendig.
Zoos, Museen, Galerien und ähnliche Einrichtungen:
Keine Vorausbuchungspflicht mehr.
Körpernahe Dienstleistungen: Für Beschäftigte entfällt die Maskenpflicht, sobald ein tagesaktueller Test vorliegt.
Veranstaltungen:
Privatfeiern mit bis zu 100 Menschen sind möglich. Für den Innenbereich gilt die 3-G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete). Für Kinder unter 14 Jahren entfällt hier grundsätzlich die Testpflicht.
– Bei Veranstaltungen innen sind bis zu 350 Personen, im Freien bis zu 500 Personen erlaubt. Im Innenbereich gilt entweder die 3-G-Regel oder die Maskenpflicht.
Großveranstaltungen in einer Kommune sind bei einer stabilen Inzidenz unter 35 wieder möglich.
Großveranstaltungen innen: Über 350 bis maximal 5000 Teilnehmer bei maximal 50% Auslastung des Veranstaltungsortes.
Großveranstaltungen im Freien und mit festen Sitzplätzen (z. B. in Stadien): Über 500 bis maximal 5000 Teilnehmer bei maximal 50% Auslastung des Veranstaltungsortes.
Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (z. B. Festplatz): Über 500 bis maximal 5000 Teilnehmer.
Großveranstaltungen über 5000 Teilnehmer können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.
Clubs und Diskotheken: Maximal 350 Besucher sind erlaubt. Hier sind Testpflicht und Personenbegrenzung zwingend.

Quelle: Staatskanzlei RLP