Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 2. Juli neue Öffnungsschritte gelten werden. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst:
• Kontaktbeschränkungen: 25 Personen aus verschiedenen Haushalten sind im öffentlichen Raum gestattet.
• Personenbegrenzung: Eine Person auf 5qm.
• Gastronomie und Hotellerie: Für Servicemitarbeiter entfällt die Maskenpflicht, sobald ein tagesaktueller Test vorliegt. In der Gastronomie gilt nun auch im Innenbereich keine Test- und Vorausbuchungspflicht mehr. In Hotels ist nur noch ein Test bei Anreise notwendig.
• Zoos, Museen, Galerien und ähnliche Einrichtungen:
Keine Vorausbuchungspflicht mehr.
• Körpernahe Dienstleistungen: Für Beschäftigte entfällt die Maskenpflicht, sobald ein tagesaktueller Test vorliegt.
• Veranstaltungen:
– Privatfeiern mit bis zu 100 Menschen sind möglich. Für den Innenbereich gilt die 3-G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete). Für Kinder unter 14 Jahren entfällt hier grundsätzlich die Testpflicht.
– Bei Veranstaltungen innen sind bis zu 350 Personen, im Freien bis zu 500 Personen erlaubt. Im Innenbereich gilt entweder die 3-G-Regel oder die Maskenpflicht.
– Großveranstaltungen in einer Kommune sind bei einer stabilen Inzidenz unter 35 wieder möglich.
– Großveranstaltungen innen: Über 350 bis maximal 5000 Teilnehmer bei maximal 50% Auslastung des Veranstaltungsortes.
– Großveranstaltungen im Freien und mit festen Sitzplätzen (z. B. in Stadien): Über 500 bis maximal 5000 Teilnehmer bei maximal 50% Auslastung des Veranstaltungsortes.
– Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (z. B. Festplatz): Über 500 bis maximal 5000 Teilnehmer.
– Großveranstaltungen über 5000 Teilnehmer können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.
• Clubs und Diskotheken: Maximal 350 Besucher sind erlaubt. Hier sind Testpflicht und Personenbegrenzung zwingend.
Quelle: Staatskanzlei RLP