Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 12. September die neue Corona-Verordnung in Rheinland-Pfalz greifen wird. Hierbei wird kein weiterer Lockdown vorgesehen. Auch bei steigenden Inzidenzen sollen Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater und Kinos geöffnet bleiben.
Vielmehr will man drei Warnstufen einführen, die die Zahl der Ungeimpften begrenzen soll, falls nötig. Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahren sind davon ausgeschlossen („2G+“-System). Außerdem soll die Inzidenzzahl nicht der einzige maßgebende Wert sein, um die verschiedenen Warnstufen auszulösen. Dieser soll sich aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten zusammensetzen. Wenn mindestens 2 dieser 3 Leitindikatoren erreicht sind, dann greifen die verschiedenen Warnstufen.
Bildquelle: Staatskanzlei RLP
Hier die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst (die Zahlen sind auf Ungeimpfte bezogen):
Öffentlicher Raum:
Maximal 25 Personen sind zulässig. In Warnstufe 2 reduziert sich die Anzahl auf 10, in Warnstufe 3 auf 5.
Veranstaltungen:
Die bisherige Unterscheidung zwischen „kleinen“ und „großen“ Veranstaltungen entfällt. Es wird zukünftig nur noch zwischen „innen“ und „außen“ entschieden.
Für alle Ungeimpfte gilt die Testpflicht („3G“ muss sichergestellt werden).
Innenbereich:
Es gilt immer die Pflicht zur Kontakterfassung und der Vorausbuchung. Veranstalter können Abstandsgebot oder Maskenpflicht verlangen.
Warnstufe 1: 250 Personen sind zulässig.
Warnstufe 2: 100
Warnstufe 3: 50
Außenbereich:
Bei festen Plätzen gilt:
Warnstufe 1: 1000 Personen sind zulässig
Warnstufe 2: 400
Warnstufe 3: 200
Ohne feste Plätze gilt:
Warnstufe 1: 500 Personen sind zulässig.
Warnstufe 2: 200
Warnstufe 3: 100
Hier ist die Gesamtpersonenzahl (inklusive vollständig Geimpften, Genesenen und Kinder unter 12 Jahren) bei 25.000 Personen festgelegt.
Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht entfällt bei Veranstaltungen, bei denen maximal 25 Personen ungeimpft sind. In der 2. Warnstufe bei maximal 10 und in der 3. Warnstufe bei maximal 5. Die Testpflicht bleibt bestehen!
Arbeits- und Betriebsstätten:
Nicht-geimpfte Personen, die 5 Werktage oder mehr nicht gearbeitet haben (z. B. durch Urlaub), unterliegen der Testpflicht. Befanden sich Arbeitnehmer im Homeoffice und wechseln in den Betrieb, gilt eine Testpflicht für den ersten Tag im Betrieb.
Körpernahe Dienstleistungen:
Für alle ungeimpfte Personen gilt die Testpflicht, unabhängig von der Warnstufe. Ausnahmen sind Dienstleistungen aus medizinischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining.
Gastronomie:
Im Innenbereich gilt die Testpflicht.
Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht entfällt bei Veranstaltungen, bei denen maximal 25 Personen ungeimpft sind. In der 2. Warnstufe bei maximal 10 und in der 3. Warnstufe bei maximal 5. Die Testpflicht bleibt bestehen!
Hotellerie und Beherbergungsbetriebe:
Für alle ungeimpfte Personen gilt bei Anreise die Testpflicht, unabhängig von der Warnstufe. Danach muss alle 72 Stunden getestet werden.
Freizeiteinrichtungen, Zoos und Spielhallen:
Für alle ungeimpfte Personen gilt im Innenbereich die Testpflicht, unabhängig von der Warnstufe.
Für Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen gilt:
Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht entfällt bei Veranstaltungen, bei denen maximal 25 Personen ungeimpft sind. In der 2. Warnstufe bei maximal 10 und in der 3. Warnstufe bei maximal 5. Die Testpflicht bleibt bestehen!
Quelle: Staatskanzlei RLP