Liebe Mitglieder,
wir möchten Sie gerne über das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche informieren. Das Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft getreten und besagt, dass zukünftig alle Unternehmen, d. h. juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an die registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister aktiv mitzuteilen haben. Auch Angaben, die aus anderen öffentlichen Registern, wie dem Handelsregister, ersichtlich sind, müssen angegeben werden. Übergangsfristen für die Eintragung gelten für Unternehmen und Vereine, die bisher von der sog. Mitteilungsfiktion profitierten. Die Fristen werden in 2022 enden:
• 31. März 2022: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien,
• 30. Juni 2022: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft,
• 31. Dezember 2022 in allen anderen Fällen.
Änderungen der Auslegungshilfe des Bundesverwaltungsamtes (BVA) zum Transparenzregister finden Sie hier Die geänderten Inhalte wurden grau unterlegt.
Quelle: BVA