Wir möchten Sie über die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 2. Dezember 2021 informieren. Die bestehenden Beschlüsse der Bundesregierung und der Landesregierungen bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen.
In Rheinland-Pfalz gilt ab dem 4. Dezember sogar die 2 G Plus-Regelung in Innenräumen von Einrichtungen des Freizeit- und Kulturbereiches, falls keine Maske durchgängig getragen werden kann. Dies gilt nicht für Personen mit einer Booster-Impfung (aktueller Stand 3.12.21).
„Das ist eine Katastrophe für die betroffenen Bereiche wie Gastronomie, Kinos etc. Es ist davon auszugehen, dass viel weniger Gäste kommen werden, da viele Geimpfte sich nicht in die langen Schlangen der Testzentren einreihen werden, bzw. die Möglichkeit an Selbsttests zu kommen momentan schwierig ist. Aus Sicht der betroffenen Branchen würde sogar ein Lockdown mit den entsprechenden Hilfsgeldern finanziell mehr bringen. Das sollte so nicht sein. Man macht mit einer 2 G Plus-Regelung diese Branchen wirtschaftlich kaputt,“ so Liliana Gatterer, Präsidentin vom Bund der Selbständigen Rheinland-Pfalz & Saarland e.V.

Hier die aktuellen Beschlüsse:

Bundesweite 2 G-Regelungen im Innenbereich (unabhängig der Inzidenzzahl) gelten für:

• Einzelhandel, mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs (Supermärkte, Drogerien, Apotheken)
• Einrichtungen und Veranstaltungen im Freizeit- und Kulturbereich (z. B. Kino, Theater, Gaststätten etc.)
• Ergänzend dazu können Länder dies mit einer 2 G Plus-Regelung verschärfen.
Rheinland-Pfalz: Ab dem 4.12. wird hier die 2 G Plus-Regel angewendet, überall da wo keine Maske getragen werden kann.
Ein aktueller Test unter Aufsicht kann vor Ort vorgenommen werden. Dieser gilt dann aber nur für diesen speziellen Anlass und nicht als allgemeiner Testnachweis.
• Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können.
• Für unter 18jährige sind auch Ausnahmen möglich.

Sport-, Kultur- und Großveranstaltungen:

• 2 G-Zugangsregelung
• Ergänzend dazu können Länder dies mit einer 2 G Plus-Regelung verschärfen.
• In Innenräumen maximal 30-50% Auslastung, maximal 5.000 Zuschauer.
Rheinland-Pfalz: 30% Auslastung
• Im Freien: maximal 30-50% Auslastung mit maximal 15.000 Zuschauern.
Rheinland-Pfalz: 30% Auslastung mit maximal 10.000 Zuschauern.
• Maskenpflicht
• In Ländern mit hohem Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer stattfinden.
• Clubs und Diskotheken in Innenräumen müssen spätestens ab einer Inzidenz von 350 geschlossen werden.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte:
Der Aufenthalt im öffentlichen oder privaten Raum, an dem Ungeimpfte oder nicht Genesene teilnehmen, wird nur mit dem eigenen Hausstand oder zwei Personen eines anderen Hausstandes möglich sein. Minderjährige bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Orte mit hohen Inzidenzzahlen:
In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 pro 100.000 Einwohnern müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.

Impfpflicht:

• Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen (t. B. in Pflegeheimen und Krankenhäusern.
• Auch über eine allgemeine Impfpflicht wird der Bund beraten und dann entscheiden.

Corona-Hilfen:

• Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.
• Die Überbrückungshilfe III Plus wird größtenteils als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.
• Neben der Fixkostenerstattung gibt es bei der Überbrückungshilfe IV für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Von dieser erweiterten Förderung können jetzt Schausteller, Marktbetreiber und private Veranstalter profitieren, die von Schließungen der Weihnachtsmärkte betroffen sind.
• Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls fortgeführt. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 4.500 Euro.
• Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
• Weitere Informationen finden Sie hier

Quellen: Bundesregierung, Staatskanzlei RLP, BMWI