Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz am 18. März 2022 im Bundesblatt veröffentlicht.
Darin sind folgende Regelungen aus dem Bereich der Kurzarbeit enthalten:
• Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis 30. Juni 2022;
• Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit, befristet bis 30. September 2022;
• Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen, befristet bis 30. September 2022.
Die entsprechenden Artikel treten am 01. April 2022 in Kraft.
Das Kurzarbeitergeld wird bis zu dem 30. Juni 2022 verlängert. Dabei gelten folgende Regelungen:
• Betriebe, die spätestens bis zu dem 30. Juni 2021 mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld begonnen haben, wird die Bezugsdauer von 24 auf 28 Monaten verlängert. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2022 und tritt rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft.
• Die Absenkung des Mindestquorums bleibt bei 10%.
• Der Verzicht vom Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bleibt bestehen.
• Die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bleibt bestehen.
• Geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Kurzarbeit bleiben weiter anrechnungsfrei.

Bis zum 30. September 2022 gilt eine befristete Ermächtigungsgrundlage, die die Bundesregierung ermächtigt, die vorgenannten Regelungen per Verordnung zu verlängern. Die Regelungen treten zum 1. April 2022 in Kraft (Ausnahme: Bezugsdauerregelung).

Ab dem 31. März 2022 laufen folgende Regelungen aus:

• Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Hälfte (Ausnahme: Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Weiterbildungen während des Kurzarbeitergeldbezugs zur Hälfte.)
• Einbezug von Leiharbeitnehmern in die Kurzarbeit.