Aufgrund der Novelle des Verpackungsregisters, die zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt, muss sich jedes Unternehmen, das Waren mit Verpackungen in Umlauf bringt, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Ausnahmen wird es nicht mehr geben.

Hintergrund dieser Novelle ist die Wettbewerbsgleichheit, Transparenz und Fairness im Bereich des Verpackungsrecyclings. Jedes Unternehmen soll den gleichen Regeln unterliegen. Bisher bestand nur für Unternehmen mit Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind, also beim Endverbraucher im Müll landen, eine Registrierungspflicht. Ab dem 1. Juli gilt nun eine erweiterte Registrierungspflicht. Es gibt nun keinerlei Unterschiede. Alle Verpackungsarten fallen jetzt unter die Registrierungspflicht. Also, auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie z. B. Transport-, Mehrweg-, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen oder industrielle Verpackungen.

Letztvertreiber von unbefüllten Serviceverpackungen, wie Brötchentüten, Metzgerfolien, Imbissschalen, Pizzakartons, To-Go-Becher, Blumenfolien, Apothekendöschen usw., müssen sich ebenfalls registrieren lassen, wenn diese vorbeteiligt gekauft und somit das Recycling der Verpackungen bereits bezahlt wurde.

Mit der neuen Novelle gelten nun auch direkte Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Bei einem Verstoß gelten ein automatisches Vertriebsverbot und hohe Geldbußen.

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