Die Energiepreispauschale (EPP) gilt ab dem 1. September. Alle Menschen, die prinzipiell erwerbstätig sind und Steuern zahlen, bekommen die EPP ausgeschüttet. Das heißt, Selbstständige bekommen ebenfalls die EPP!
Selbständige bekommen die Zuwendung durch einen Steuernachlass: Für das dritte Quartal (10. September) wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung automatisch um 300 Euro herabgesetzt!
Folgende Ausnahmereglungen sind zu beachten:
- Selbständigkeit in Kombination mit angestelltem Verhältnis:
Ist man selbständig und gleichzeitig angestellt, bekommt man die EPP in der Regel trotzdem durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Es kann aber vorkommen, dass die EPP doppelt geltend gemacht wird: einmal durch die Auszahlung seitens des Arbeitgebers und durch eine Herabsetzung der Einkommenssteuer-Vorauszahlung. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
- Was passiert, falls keine Vorauszahlungen aus selbständiger Arbeit geleistet werden:
Die EPP wird dann durch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend gemacht. Demnach wird die EPP vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
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