Wir wollen Sie darüber informieren, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 13.09.2022 entschieden.

Seit wenigen Tagen liegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 13.09.2022 vor. Demnach besteht bereits jetzt die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen, und zwar Beginn und Ende der Arbeitszeit, deren gesamte Dauer einschließlich der Überstunden. Es ist nicht ausreichend, wenn die Arbeitgeber dieses System den Arbeitnehmern lediglich zur „freigestellten Nutzung“ zur Verfügung stellen. Das Zeiterfassungssystem muss verwendet werden. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die Arbeitszeiten aber nicht zwingend elektronisch erfasst werden müssen. So lange der deutsche Gesetzgeber keine konkretisierenden Regelungen getroffen habe, sei eine Form der Erfassung nicht vorgeschrieben. Die Arbeitszeiten können daher auch in Papierform erfasst werden. Auch sei eine Delegation an den Arbeitnehmer zulässig (der Arbeitnehmer muss die Zeiten dann also selbst erfassen).

Das Bundesarbeitsministerium hat angekündigt, im 1. Quartal 2023 einen Gesetzesentwurf für ein neues Gesetz zur Zeiterfassungspflicht vorzulegen. Wie genau diese Regelung aussehen wird, bleibt abzuwarten. Es erscheint auf jeden Fall gut möglich, dass der angekündigte Gesetzesentwurf Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht für bestimmte Arbeitnehmer vorsehen wird. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts muss sich die Zeiterfassungspflicht nicht zwingend erstrecken auf Arbeitnehmer, „für die ein Mitgliedstaat Ausnahmen vorgesehen hat, weil die Dauer ihrer Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann.“  Damit hat die Rechtsprechung dem Deutschen Gesetzgeber ein wenig die Tür für Ausnahmen geöffnet.

Angesichts dieser Rechtsprechung und des angekündigten Gesetzesentwurfs ist Arbeitgebern anzuraten, sich zeitnah mit einem möglichen Arbeitszeiterfassungssystem vertraut zu machen. Umgekehrt besteht nach derzeitiger Einschätzung aber auch kein Grund zur Panik für diejenigen, die noch über kein System verfügen. Denn bei Verstößen drohen derzeit zumindest nicht unmittelbar Bußgelder. Das Bundesarbeitsgericht leitet die Zeiterfassungspflicht aus § 3 ArbSchG her. Verstöße gegen diese Norm sind nicht bußgeldbewehrt.  Allerdings kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde auf Grundlage von § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen hat, um die Verpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz zu erfüllen. Hierzu zählt dann auch die Pflicht aus § 3 ArbSchG zur Arbeitszeiterfassung. Verstößt der Arbeitgeber dann gegen diese Anordnung, droht ein Bußgeld nach § 25 ArbSchG.

Es bedarf der vorausschauenden Planung.

Zur Verfügung gestellt von unserem Mitglied Markus Schmuck und seinem Kollegen Ralph Muthers von der Kanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner mbB.