Liebe Mitglieder,
wir wollen Sie auch über arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Regelungen informieren, die sich ab dem 24. November 2021 im neuen Infektionsschutzgesetz wiederfinden werden:
Familie: Vereinfachter Zugang zu den Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis 31. März 2022 werden verlängert. Ebenso die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld.
Kultur: Die Ausnahmeregelung zur Verdienstgrenze von Kreativen und Kulturschaffenden, die wegen weggebrochener Einnahmen nun abseits künstlerischer Tätigkeiten arbeiten, wird ebenso verlängert. Der besondere Schutz der Künstlersozialversicherung bleibt bei zusätzlichen Einnahmen aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten in Höhe von bis zu 1.300 € im Monat bis zum Jahresende 2022 bestehen, die Mindesteinkommensgrenze bleibt ebenfalls bis Ende 2022 ausgesetzt.
3-G am Arbeitsplatz: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger, zertifizierter Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden.
Impfunterstützungsangebot: In der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung sollen Beschäftigte vom Arbeitgeber auf die Risiken einer Corona-Erkrankung und eines Impfangebotes aufgeklärt werden. Impfangebote extern oder innerhalb des Betriebes während der Arbeitszeit sollen ermöglicht werden. Auch eine organisatorische und personelle Unterstützung der Betriebsärzte soll vom Arbeitgeber ermöglicht werden.
• Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Ärzte in Impfzentren wird bis zum 30. April 2022 verlängert, damit genügend Ärzte für die Impfkampagne zur Verfügung stehen.

Quelle: BMAS