Im April 2022 wurde der Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt, der voraussichtlich im Herbst diesen Jahres in Kraft treten wird. Das Gesetz geht über die EU-Whistleblower-Richtlinie hinaus und umfasst Privatwirtschaft wie auch den öffentlichen Sektor.
Ziel soll sein, Personen, die Missstände offenlegen, vor Repressalien wie z. B. Abmahnung, Kündigung, Mobbing oder Benachteiligung bei der Karriere zu schützen. Hier gilt dann auch eine Beweislastumkehr. D. h. der Arbeitgeber muss beweisen, dass kein Zusammenhang zwischen einer Meldung und z. B. einer Kündigung vorliegt.
Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, müssen sichere Meldekanäle einrichten, um Hinweise entgegennehmen zu können. Hierzu soll eine geschulte Person Ansprechpartner sein, die die Hinweise vertraulich entgegennimmt und bei der Bearbeitung der Meldung der Geschäftsleitung gegenüber nicht weisungsbefugt ist. Die Meldungen müssen in einer bestimmten Zeit bearbeitet werden und Zwischenberichte an den Hinweisgeber geschickt werden. Da der Aufwand hierfür sehr hoch ist, sollen auch Drittfirmen eingesetzt werden dürfen.
Aber auch kleinere Betriebe, unter 50 Mitarbeiter, sind von der Hinweisgeberrichtlinie geschützt. Hier sind Arbeitgeber allerdings nicht verpflichtet interne Meldekanäle einzurichten. Whistleblower können sich dann an eine externe Meldestelle beim Bundesjustizministerium wenden. Eingangsbestätigungen müssen dann vom Bundesjustizministerium bereitgestellt werden.
Quelle: DUP Unternehmer-Magazin