Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass ab 2023 die eTIN zur Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber wegfällt und stattdessen die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) für die Übermittlung an das Finanzamt benötigt wird. Jeder Arbeitgeber sollte sich rechtzeitig darum kümmern, dass die Steuer-ID seiner Beschäftigten vorliegt. Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer (Bsp.: in Deutschland arbeitende Personen mit Sitz im Ausland) können die Steuer-ID beim Finanzamt ihres Arbeitgebers beantragen.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt