Das Hinweisgeberschutzgesetz oder auch Whistleblower-Schutzgesetz, welches am 16. Dezember 2022 im Bundestag beschlossen wurde, fand am 10. Februar 2023 keine Zustimmung im Bundesrat. Es kann somit nicht im April 2023 in Kraft treten, nachdem die von der EU zur Umsetzung gesetzten Frist bereits am 17.12.2021 verstrichen ist und ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU im Februar 2022 eröffnet wurde. Bundestag und Bundesregierung haben nun die Möglichkeit den Vermittlungsausschuss anzurufen, bzw. wie von der Ampelkoalition angekündigt, das Gesetz in einer vom Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Form erneut in den Bundestag einzubringen.
Um was geht es?
Personen sollen unter Schutz gestellt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten haben. Diese sollen nun an interne oder externe Meldestellen weitergegeben werden können, wobei das verpflichtend anonymisiert geschehen soll. Ab einer Beschäftigtenzahl von 50 – 249 gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Hier dürfen die Meldekanäle auch geteilt werden. Ab 250 Mitarbeitern muss eine sofortige Umsetzung erfolgen. Obwohl eine interne Meldestelle präferiert wird, da Hinweisgeber oftmals zuerst intern Anlaufstellen suchen, soll auch eine externe Meldestelle bei kleinen und mittleren Unternehmen möglich sein. Das kann zum Beispiel eine Ombudsperson sein (Rechtsanwalt etc.). Hier war der Gedanke, Kosten, auch bürokratischer Natur, zu minimieren.
Des Weiteren verbietet das Hinweisgeberschutzgesetz jede Repressalie und Vergeltungsmaßnahme gegenüber einem Whistleblower. So gilt dann zukünftig auch die Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass zwischen einer Kündigung eines Mitarbeiters und der Meldung von Missständen keinerlei Verbindung besteht.