Wir möchten Sie auf ein paar Neuerungen aufmerksam machen:

  • Die E-Rechnung ist da

Ab dem 01.01.2025 muss jedes Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu erhalten und zu verarbeiten. Zu diesem Zeitpunkt entfällt der Vorrang der Papierrechnung.

Weitergehende Informationen finden Sie hier und in der Zusammenfassung

Quelle: Wolf Beratung Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

  • Mindestlohnerhöhung

Seit 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 € pro Stunde. Nur für wenige Ausnahmen gilt der Mindestlohn nicht: Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbständige, Langzeitarbeitslose, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung und ehrenamtliche Mitarbeiter.

Auch haben verschiedene Branchen spezifische Mindestlöhne, die höher ausfallen. Diese finden Sie hier

Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 556 € brutto im Monat.

Für den Übergangsbereich (Midijobs) liegt die untere Grenze im Jahr 2025 bei 556,01 EUR und die obere Grenze bei 2.000 EUR (538,01 EUR bis 2.000 EUR im Jahr 2024).

Bis zu diesem Einkommen zahlen Arbeitnehmer geringe Beiträge in die Sozialversicherungen.

Quellen: Bundesregierung, WSI – Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut der Hans-Böckler-Stiftung

 

  • Elektronischer Lohnnachweis 2024

Bis spätestens zum 16. Februar 2025 müssen Unternehmen durch den elektronischen Lohnnachweis für 2024 Informationen an die BG übermittelt haben.

Diese Informationen bestehen aus: Anzahl der versicherten Personen, Arbeitsentgelte und geleistete Arbeitsstunden.

Dies dient als Grundlage für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei müssen auch Aushilfen, Teilzeitkräfte und Auszubildende erfasst werden. Die Übermittlung findet über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe des SV-Meldeportals statt. Ein Stammdatenabruf für das Beitragsjahr 2024 muss vorher erfolgen.

Sollten Unternehmen im Meldejahr keine Beschäftigten haben, entfällt die Meldepflicht.

Quelle: BG Bau