Als Kleinbetrieb gilt, wenn maximal 10 regelmäßig Beschäftigte (ohne Azubis) beschäftigt sind. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt. Mitarbeiter mit Alt-Kündigungsschutz (vor 2003 eingestellt) können unter bestimmten Bedingungen weiterhin geschützt sein.
Wichtige Punkte bezüglich Kündigungen in Kleinbetrieben:
- Kündigungsschutz & rechtliche Grenzen
- Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nicht, aber Kündigungen dürfen nicht sitten- oder treuwidrig sein.
- Eine Kündigung gilt als sittenwidrig, wenn sie auf verwerflichen Motiven (z. B. Rachsucht) beruht.
- Eine treuwidrige Kündigung darf nicht willkürlich oder sozial rücksichtslos sein.
- Sozialauswahl & besondere Kündigungen
- Keine gesetzliche Sozialauswahl wie in größeren Betrieben, aber Gerichte verlangen eine Mindestberücksichtigung sozialer Kriterien.
- Beleidigende oder „zur Unzeit“ ausgesprochene Kündigungen (z. B. direkt nach Schicksalsschlägen) können unwirksam sein.
- Besondere Kündigungsverbote
- Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie als Vergeltung für die Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten erfolgt.
- Betriebsübergang (§ 613a BGB): Eine Kündigung allein aufgrund eines Betriebsverkaufs ist nicht zulässig.
- Betriebsrat: Falls vorhanden, muss er bei jeder Kündigung angehört werden.
- Sonderkündigungsschutz
- Gilt auch in Kleinbetrieben für Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Elternzeitnehmer, Schwerbehinderte und Datenschutzbeauftragte.
Kündigungen sollten auf beweisbaren Tatsachen oder subjektiven Werturteilen gestützt sein (z. B. „Die Zusammenarbeit entsprach nicht unseren Erwartungen“).
Quelle: Deutsches Handwerksblatt