Als Kleinbetrieb gilt, wenn maximal 10 regelmäßig Beschäftigte (ohne Azubis) beschäftigt sind. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt. Mitarbeiter mit Alt-Kündigungsschutz (vor 2003 eingestellt) können unter bestimmten Bedingungen weiterhin geschützt sein.

Wichtige Punkte bezüglich Kündigungen in Kleinbetrieben:

  1. Kündigungsschutz & rechtliche Grenzen
    • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nicht, aber Kündigungen dürfen nicht sitten- oder treuwidrig sein.
    • Eine Kündigung gilt als sittenwidrig, wenn sie auf verwerflichen Motiven (z. B. Rachsucht) beruht.
    • Eine treuwidrige Kündigung darf nicht willkürlich oder sozial rücksichtslos sein.
  2. Sozialauswahl & besondere Kündigungen
    • Keine gesetzliche Sozialauswahl wie in größeren Betrieben, aber Gerichte verlangen eine Mindestberücksichtigung sozialer Kriterien.
    • Beleidigende oder „zur Unzeit“ ausgesprochene Kündigungen (z. B. direkt nach Schicksalsschlägen) können unwirksam sein.
  3. Besondere Kündigungsverbote
    • Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie als Vergeltung für die Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten erfolgt.
    • Betriebsübergang (§ 613a BGB): Eine Kündigung allein aufgrund eines Betriebsverkaufs ist nicht zulässig.
    • Betriebsrat: Falls vorhanden, muss er bei jeder Kündigung angehört werden.
  4. Sonderkündigungsschutz
    • Gilt auch in Kleinbetrieben für Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Elternzeitnehmer, Schwerbehinderte und Datenschutzbeauftragte.

Kündigungen sollten auf beweisbaren Tatsachen oder subjektiven Werturteilen gestützt sein (z. B. „Die Zusammenarbeit entsprach nicht unseren Erwartungen“).

Quelle: Deutsches Handwerksblatt