Um den Bestand Ihrer Mehrfachkonzession für Spielhallen in Rheinland-Pfalz zu sichern, ist es entscheidend, dass Sie auch bei Teilschließungen die betroffenen Spielhallen mindestens einmal jährlich für einen Tag öffnen. Dies verhindert das Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 GewO, da sonst keine neue Mehrfachkonzession erteilt werden kann. Dokumentieren Sie diese Öffnung sorgfältig, beispielsweise durch das Sichern von Auslesestreifen der Geldspielgeräte und ein Mitarbeiterprotokoll. Beachten Sie zudem, dass abgemeldete Geldspielgeräte für den Öffnungstag wieder angemeldet und die entsprechenden Abgaben entrichtet werden müssen. Diese Hinweise basieren auf der aktuellen Rechtslage und dienen dazu, den Fortbestand Ihrer Konzession zu gewährleisten.
Quelle: Automaten-Verband Rheinland-Pfalz e.V.