Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung wird im kommenden Jahr von 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt. Gleichzeitig erhöht sich die Bagatellgrenze zum 1. Januar 2026 von derzeit 700 Euro auf 1.000 Euro. Die Künstlersozialabgabe wird erst fällig, wenn die vom Unternehmen gezahlten Entgelte diese neue Grenze übersteigen. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für sogenannte „typische Verwerter“ – Unternehmen wie Verlage, Theater, Orchester oder Galerien, die regelmäßig Kunstschaffende oder publizistisch Tätige beauftragen. Für diese Betriebe greift die Bagatellgrenze nicht.
Die Künstlersozialabgabe funktioniert als Umlage, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie Leistungen selbständiger Kunstschaffender oder Publizisten in Anspruch nehmen. Zur Berechnung werden die im Kalenderjahr an diese Selbstständigen gezahlten Entgelte mit dem aktuellen Abgabesatz multipliziert. Unternehmen, die 2025 selbstständige Kunstschaffende und Publizierende beauftragt haben, sind verpflichtet, die gezahlten Honorare bis zum 31. März 2026 an die Künstlersozialkasse zu melden.
Quelle: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland