Der Ministerrat hat einem Gesetzentwurf zur Änderung des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes zugestimmt und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Ziel ist es, automatisierte, personallos betriebene Kleinstverkaufsstellen künftig auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Damit soll die wohnortnahe Versorgung, insbesondere in ländlichen Regionen und Stadtteilen, verbessert und die Vermarktung regionaler Produkte gestärkt werden.
Der Entwurf soll der Flexibilisierung, Digitalisierung und dem Bürokratieabbau dienen. Durch neue Geschäftsmodelle könnten Betriebe besser auf Fachkräftemangel und veränderte Lebens- und Arbeitszeiten reagieren, was eine zeitgemäße Versorgung auch an Sonn- und Feiertagen ermögliche. Zudem soll die Neuregelung Rechtssicherheit für Betreiber solch digitaler Verkaufsstellen schaffen.
Die Ausnahmeregelung erlaubt personallosen Kleinstverkaufsstellen mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche, an Sonn- und Feiertagen für maximal zwölf Stunden zwischen 6 und 22 Uhr zu öffnen. Landkreise und kreisfreie Städte können größere Flächen ausnahmsweise zulassen, wenn dies der örtlichen Grundversorgung dient. Unter der Woche gelten die regulären Öffnungszeiten von 6 bis 22 Uhr ohne Flächenbegrenzung.
Darüber hinaus schafft das Gesetz mehr Rechtssicherheit bei verkaufsoffenen Sonntagen, indem geeignete Anlässe im Gesetz konkret festgelegt werden. Gleichzeitig wird das Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte aufgehoben, dessen relevante Bestimmungen zum Sonn- und Feiertagsschutz sowie Tierschutz in das Ladenöffnungsgesetz überführt werden.
Quelle: Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz e.V.