Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die EU bei der Festlegung einheitlicher Standards für Mindestlöhne teilweise ihre Kompetenzen überschritten hat. Zwei Bestimmungen der EU-Mindestlohnrichtlinie von 2022 wurden für nichtig erklärt: zum einen die Kriterien zur Festlegung und Aktualisierung von Mindestlöhnen, zum anderen das Verbot, automatisch indexierte Löhne zu senken. Begründet wurde dies damit, dass die Festsetzung von Arbeitsentgelten laut den EU-Verträgen allein Sache der Mitgliedstaaten ist. Dänemark hatte gegen die Richtlinie geklagt, unterstützt von Schweden, da dort gesetzliche Mindestlöhne als Gefahr für die starke Tarifautonomie gelten. Die Richtlinie bleibt jedoch grundsätzlich bestehen und verpflichtet die EU-Staaten weiterhin, die Tarifbindung zu stärken. Für Deutschland bedeutet dies, dass ein Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung nötig ist, da weniger als 80 Prozent der Beschäftigten unter Tarifverträge fallen. Dieser Plan soll bis Ende 2025 vorliegen.

Die Entscheidung des EuGH hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Mindestlohns, der Anfang 2026 auf 14,60 Euro und ein Jahr später um weitere 70 Cent steigen soll. Unklar bleibt jedoch, ob das deutsche Mindestlohngesetz an EU-Vorgaben angepasst werden muss, insbesondere an das in der Richtlinie genannte 60-Prozent-Kriterium des Medianlohns, das Gewerkschaften und SPD für einen Mindestlohn von 15 Euro fordern. Da sich das deutsche Mindestlohngesetz vor allem an der Entwicklung der Tariflöhne und nicht am Medianlohn orientiert, könnte die beschlossene Erhöhung möglicherweise rechtswidrig sein.

Kritisiert wird außerdem das Verfahren: Laut § 9 Abs. 1 MiLoG legt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns fest, die Bundesregierung setzt diese nur per Verordnung um. Im aktuellen Fall habe jedoch die Regierung selbst vorab über die Erhöhung entschieden und damit die Unabhängigkeit der Kommission sowie das gesetzlich vorgesehene Verfahren verletzt. Arbeitsrechtler Prof. Dr. Picker weist zudem auf eine inhaltliche Verschiebung des Mindestlohnziels hin: Statt wie ursprünglich vor zu niedrigen Löhnen zu schützen, solle der Mindestlohn nun eine angemessene Lebensgrundlage sichern. Damit werde der Mindestlohn zu einem sozialpolitischen Instrument, was rechtlich problematisch sei, da die Sicherung des Lebensunterhalts Aufgabe des Sozialstaats und nicht der Arbeitgeber sei. Die Tarifautonomie müsse daher Vorrang behalten.

Weiterhin sieht Prof. Picker in der aktuellen Praxis einen möglichen Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie des Grundgesetzes. Da die konkrete Mindestlohnhöhe per Regierungsverordnung statt durch ein Gesetz festgelegt wird, fehle die parlamentarische Mitwirkung bei einer zentralen wirtschaftspolitischen Entscheidung, was verfassungsrechtlich problematisch sein könne. Liliana Gatterer, Präsidentin des Bundes der Selbständigen Rheinland-Pfalz & Saarland e.V., betont, dass eine Einmischung in die Tarifautonomie nicht zulässig sei. Ob eine rechtliche Anfechtung möglich sei, werde sich zeigen, allerdings zeige die Kritik aus der Rechtswissenschaft, wie unsauber hier gearbeitet werde. Die Arbeit der Mindestlohnkommission sichere die Tarifautonomie – und das sei richtig, politischer Druck hingegen fehl am Platz.

 

Quellen: Spiegel.de, Markt und Mittelstand