Stirbt ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner ohne eigene Kinder, wird der überlebende Partner nur selten automatisch Alleinerbe. Nach der gesetzlichen Erbfolge treten dann die Eltern oder weitere Verwandte des Verstorbenen an seine Seite. Für kinderlose oder junge Paare kann dies unerwartete Folgen haben, denn ohne eigenes Testament werden auch Geschwister, Nichten und Neffen Miterben – selbst dann, wenn sie zuvor kaum eine Rolle im Leben des Paares gespielt haben.
Da in einer Erbengemeinschaft sämtlicher Nachlass gemeinsam verwaltet und verteilt werden muss, können plötzlich entfernte Verwandte über Vermögen, Immobilien oder persönliche Gegenstände mitentscheiden. Sogar bei gemeinsam bewohntem Eigentum erhalten sie Miteigentumsanteile und können eine Auszahlung verlangen.
Wie groß der Erbanteil des überlebenden Partners ist, richtet sich nach dem Güterstand: In der Zugewinngemeinschaft stehen ihm drei Viertel des Erbes zu, bei vereinbarter Gütertrennung nur die Hälfte. Nur wenn keinerlei Verwandte der gesetzlichen Erbfolge mehr leben, wird der Partner automatisch Alleinerbe. Andernfalls erben die genannten Angehörigen automatisch, sofern sie die Erbschaft nicht fristgerecht ausschlagen.
Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Partner vollständig abgesichert ist, sollte unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen und den Partner darin zum Alleinerben bestimmen. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern bleibt dabei bestehen, kann jedoch durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht aufgehoben werden. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern haben hingegen keinen Pflichtteilsanspruch. Für Paare mit möglichem Kinderwunsch können zudem zukünftige, noch ungeborene Kinder als Schlusserben festgelegt werden.
Quelle: Westfälische Notarkammer