Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen maßgeblich (§ 11 BUrlG). Das gilt auch, wenn Beschäftigte in diesem Zeitraum unverschuldet arbeitsunfähig sind, etwa aufgrund einer Erwerbsminderungsrente. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Bei unverschuldeter Fehlzeit – etwa durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder sonstige unverschuldete Abwesenheiten – wird für die Berechnung das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das die Beschäftigten bei voller Arbeitsfähigkeit erhalten hätten. Diese Regelung hat Vorrang, selbst wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichende Berechnungszeiträume vorsehen.

Quelle: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland