Anhebung des Mindestlohns

Zum 1. Januar 2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben. Da die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie entsprechend mit. Für das Jahr 2026 beträgt sie nun 603 Euro monatlich statt bislang 556 Euro.

Schon jetzt ist beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde angehoben wird. Entsprechend steigt die monatliche Minijobgrenze im Jahr 2027 von 603 Euro auf 633 Euro. Daraus ergibt sich eine maximale jährliche Entgeltgrenze von 7.596 Euro.

 

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg wird ab dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht.

 

Steuerliche Änderungen

– Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro für Alleinverdienende und auf 24.696 Euro bei         Zusammenveranlagung.

         – Kinderfreibetrag steigt auf 9.756 Euro pro Kind.

– Es sind weitere Entlastungen für Familien und Unternehmen geplant.

 

Künstlersozialabgabe sinkt

Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung wird im kommenden Jahr von 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt. Gleichzeitig erhöht sich die Bagatellgrenze zum 1. Januar 2026 von derzeit 700 Euro auf 1.000 Euro. Die Künstlersozialabgabe wird erst fällig, wenn die vom Unternehmen gezahlten Entgelte diese neue Grenze übersteigen. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für sogenannte „typische Verwerter“ – Unternehmen wie Verlage, Theater, Orchester oder Galerien, die regelmäßig Kunstschaffende oder publizistisch Tätige beauftragen. Für diese Betriebe greift die Bagatellgrenze nicht.

Die Künstlersozialabgabe funktioniert als Umlage, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie Leistungen selbständiger Kunstschaffender oder Publizisten in Anspruch nehmen. Zur Berechnung werden die im Kalenderjahr an diese Selbstständigen gezahlten Entgelte mit dem aktuellen Abgabesatz multipliziert. Unternehmen, die 2025 selbstständige Kunstschaffende und Publizierende beauftragt haben, sind verpflichtet, die gezahlten Honorare bis zum 31. März 2026 an die Künstlersozialkasse zu melden.

 

Neue Regelungen im Landesnachbarrecht

In Rheinland-Pfalz treten zwei neue Regelungen im Landesnachbarrecht in Kraft. Künftig ist es erlaubt, Wärmedämmungen bis zu 25 Zentimeter auf das Nachbargrundstück zu bauen, sofern der betroffene Nachbar oder die betroffene Nachbarin dafür eine Entschädigung in Form einer Geldrente erhält. Alternativ kann verlangt werden, ein dünneres Dämmmaterial mit gleicher Wirkung zu verwenden, es sei denn, die Mehrkosten wären unverhältnismäßig. Die genaue Auslegung dürfte im Streitfall von Gerichten geklärt werden.

Zudem werden die Abstandsregelungen für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile an die Landesbauordnung angepasst, um zu verhindern, dass Bauvorhaben an einer fehlenden Zustimmung der Nachbarschaft scheitern.

 

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Für das neu hinzugekommene Friseur- und Kosmetikgewerbe besteht eine Sofortmeldepflicht. Diese Pflicht fällt für Betriebe der Forstwirtschaft sowie für das Fleischerhandwerk (vorerst befristet bis 2030) weg.

 

Elektronischer Datenaustausch PKV

Ab Januar 2026 wird die lohnsteuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung vollständig digitalisiert.

 

Entsendungen in Abkommensstaaten

Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
Ab dem 1.1.2026 erfolgt das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Entsendungen in Abkommensstaaten ausschließlich digital.

 

Aktuelle Entwicklungen bei Beschäftigung und Rente

  • Alle geplant ab 1.1.2026
  • Aufhebung des arbeitsrechtlichen Anschlussverbots bei sachgrundlosen Befristungen
  • Einführung einer steuerfreien Aktivrente: Diese soll Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglichen, bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Ziel ist es, finanzielle Anreize für ein längeres freiwilliges Arbeiten im Rentenalter zu schaffen.
  • Änderungen im Arbeitsrechtgeplant ab 1.1.2026
    Vereinfachung für Sozialpartnermodell: Erleichterte Teilnahme für nichttarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten an bereits bestehenden Sozialpartnermodellen für einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten. Opting-Out-Systeme: Erleichterte Einführung zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

 

Aktuelles zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber, die bereits ein transparentes und leicht zugängliches Zeiterfassungssystem einsetzen, sind gut aufgestellt. Alle übrigen sollten zeitnah ihre Arbeitszeiterfassung an die geltenden Dokumentationsanforderungen anpassen.

 

Quellen: Bundesregierung, Bundesfinanzministerium, Steuertipps, Springer Professional, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK Bayern