Am 19.12.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Spielhallengesetzes und Spielbankgesetzes in Kraft getreten.
Neu ist insbesondere § 4 Absatz 4: Das Wirtschaftsministerium ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Schutz von Beschäftigten und Kundinnen/Kunden sowie zur Ausgestaltung von Spielhallen zu erlassen. Es ist zu erwarten, dass künftig in Raucherbereichen keine Geldspielgeräte aufgestellt oder Spielmöglichkeiten angeboten werden dürfen.
Bereits seit der vorläufigen Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG (absolutes Rauchverbot) besteht die Möglichkeit, in abgetrennten Raucherbereichen ohne Spielbetrieb zu rauchen.
Es sollte daher sichergestellt werden, dass in den Raucherräumen der Spielhallen keine Geldspielgeräte oder Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinn aufgestellt werden.
Quelle: Automaten-Verband-Saar e.V.