Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Aktivrentengesetz (§ 3 Nr. 21 EStG). Es bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, einen attraktiven steuerlichen Vorteil. Die Aktivrente ist kein neues Rentenmodell, sondern ein Steuerbonus: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) steuerfrei hinzuverdienen. Einkommen darüber wird regulär besteuert, die Altersrente bleibt unverändert steuerpflichtig und der Steuersatz für andere Einkünfte wird nicht beeinflusst.
Die Aktivrente erleichtert den Übergang in den Ruhestand, macht Arbeit im Alter attraktiver und hilft Unternehmen, erfahrene Fachkräfte länger zu halten.
Die Aktivrente richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze (vollendetes 67. Lebensjahr, inkl. Übergangsregelungen für Jahrgänge bis 1963) erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Nicht begünstigt sind Selbständige, Minijobber, Land- und Forstwirte sowie Beamtinnen und Beamte.
Bereits in der Vergangenheit haben wir darauf hingewiesen, dass die Aktivrente eine steuerliche Vergünstigung und keine Rentenleistung ist. Im Steuerrecht gilt: Gleiches muss gleich behandelt werden. Dass Selbständige trotz identischer Arbeitsleistung im Alter keinen Freibetrag erhalten sollen, widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung
Voraussetzungen für die Aktivrente:
Die Aktivrente gilt für Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Der steuerfreie Hinzuverdienst wird automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Sozialabgaben wie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fallen weiterhin auf das gesamte Arbeitsentgelt an.
Ein FAQ-Katalog des Bundesministeriums der Finanzen mit bundeseinheitlichen Auslegungs- und Anwendungshinweisen finden Sie hier
Quellen: Deutsches Handwerksblatt, Handwerkskammer Pfalz, Bundesregierung.de, Bundesministerium der Finanzen