Ab dem 1. Juli 2026 gilt in der EU eine neue Regelung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr: Leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen müssen grundsätzlich mit einem digitalen Tachographen ausgestattet sein. Damit unterliegen diese Fahrzeuge auch den Sozialvorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten. Für das Handwerk ergeben sich jedoch wichtige Ausnahmen:

Die sogenannte Handwerkerausnahme bleibt weiterhin bestehen und wird künftig auch auf Fahrzeuge über 2,5 Tonnen ausgeweitet. Sie gilt für Transporte von Material, Werkzeugen oder Maschinen, die für die Berufsausübung notwendig sind, sowie für die Auslieferung handwerklich hergestellter Produkte. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und die Fahrten im Umkreis von 100 Kilometern um den Betriebssitz erfolgen.

Zusätzlich wird mit einer neuen Regelung eine weitere Ausnahme für den sogenannten Werkverkehr geschaffen. Diese greift, wenn Transporte auf eigene Rechnung des Unternehmens durchgeführt werden und kein gewerblicher Güterkraftverkehr vorliegt. Auch hier gilt: Das Fahren darf nicht die Haupttätigkeit sein. Im Gegensatz zur Handwerkerausnahme besteht in diesem Fall keine Kilometerbegrenzung, entscheidend ist jedoch die klare Einordnung als Werkverkehr.

Viele handwerkliche Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr sollten daher weiterhin von der Tachographenpflicht ausgenommen sein. Nicht unter die Ausnahmen fallen jedoch beispielsweise gewerbliche Auslieferungen fremder Produkte im Auftrag Dritter oder Filialbelieferungen eigener Waren durch hauptberufliche Fahrer.

 

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

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