Beschäftigte können bei einem plötzlichen Pflegebedarf naher Angehöriger bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben. Die Freistellung dient insbesondere der kurzfristigen Organisation einer geeigneten Pflege, etwa durch die Kontaktaufnahme mit Pflegediensten, Pflegeberatungsstellen oder Behörden.
Die Regelung gilt unabhängig von der Betriebsgröße und erfordert keine Zustimmung des Arbeitgebers. Die Arbeitsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen kann ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit verlangt werden.
Der Begriff „nahe Angehörige“ ist im Pflegezeitgesetz festgelegt. Dazu gehören unter anderem Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Ehe- oder Lebenspartner (auch in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), Geschwister sowie eigene Kinder, Enkel- und Pflegekinder.
Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich nicht, sofern keine tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen greifen. Als Ausgleich kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Es ersetzt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts (bzw. 100 % bei bestimmten Einmalzahlungen) und wird für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person gewährt.
Für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes benötigt die Pflegekasse vom Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, die Angaben zum ausgefallenen Brutto- und Nettoarbeitsentgelt enthält.
Auch Minijobber haben Anspruch auf diese Freistellung und die Entgeltersatzleistung.
Neben der kurzfristigen Freistellung sieht das Pflegezeitgesetz weitere, längerfristige Freistellungs- und Arbeitszeitreduzierungsmodelle zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege vor.
Quelle: AOK
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