Fahrten sind im Alltag vieler Handwerksbetriebe ein fester Bestandteil der Arbeitsorganisation. Arbeitsrechtlich ist jedoch nicht jede Strecke automatisch als Arbeitszeit zu werten – mit direkten Auswirkungen auf Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und die Vergütung. Entscheidend ist, ob Beschäftigte während der Fahrt bereits den Weisungen des Arbeitgebers unterliegen und ihre Zeit nicht frei gestalten können.

Beginnt der Arbeitstag im Betrieb, gelten sämtliche anschließenden Fahrten zu Kunden sowie die Rückfahrt in den Betrieb grundsätzlich als Arbeitszeit. Dies gilt auch für mitfahrende Beschäftigte, wie der Europäische Gerichtshof im Jahr 2025 nochmals bestätigt hat. Der klassische Arbeitsweg von der Wohnung zum Betrieb bleibt hingegen private Wegzeit und ist arbeitsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn Beschäftigte direkt von zuhause zum Kunden fahren: Bei einer festen Arbeitsstätte wird die Strecke zum ersten Einsatzort in der Regel nicht als Arbeitszeit gewertet. Bei Tätigkeiten ohne festen Arbeitsort – etwa bei Monteuren oder Servicetechnikern – zählen hingegen sowohl die Fahrt zum ersten Kunden als auch die Rückfahrt vom letzten Einsatz grundsätzlich als Arbeitszeit.

Ob diese Zeiten vergütet werden, richtet sich im Einzelnen nach Tarifvertrag oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Unabhängig davon ist jedoch sicherzustellen, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für Betriebe ist es daher besonders wichtig, Arbeitsbeginn und Fahrzeiten klar zu definieren, diese konsequent zu dokumentieren und die betriebliche Organisation regelmäßig zu überprüfen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

 

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

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