Stand: 12. August 2026

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO (EU) 2025/40) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie betrifft nicht nur Verpackungshersteller, sondern auch Onlinehändler, die Produkte verpacken und versenden – der Kernpunkt aus unserer Sicht ist nicht die Kennzeichnungspflicht, sondern die neue Registrierungs- und Bevollmächtigtenpflicht beim Versand ins EU-Ausland. Was gilt konkret?

Wer Waren direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Land bereitstellt, gilt dort PPWR-rechtlich als „Hersteller“ der Verpackung. In jedem einzelnen Zielland muss dann ein eigener, schriftlich bevollmächtigter Vertreter benannt werden, der dort Registrierung und Verpackungslizenzierung übernimmt. Es gibt keine Bagatellgrenze – schon eine einzelne Sendung reicht rechtlich aus, unabhängig von Menge, Umsatz oder Unternehmensgröße. Eine zentrale, EU-weite Registrierung existiert nicht; die Pflicht gilt Land für Land, und ein Bevollmächtigter ist jeweils nur für das Land zuständig, für das er benannt wurde.

Gilt das nur bei Verkauf an Privatkunden? Ist B2B ausgenommen?

Nein. Entscheidend ist nicht, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, sondern ob er „Endabnehmer“ im Sinne der PPWR ist: Das ist jeder, der das Produkt selbst nutzt und es nicht unverändert erneut auf dem Markt bereitstellt. Ein Unternehmen, das z. B. Büromaterial für den Eigenbedarf kauft, zählt genauso als Endabnehmer wie eine Privatperson – die Pflicht greift also auch bei B2B-Verkäufen. Ausgenommen sind nur Lieferungen an Wiederverkäufer, die die Ware unverändert weiterverkaufen; dann wird der ausländische Abnehmer selbst zum Verantwortlichen im Zielland.

Was droht bei Verstößen?

Fehlt der vorgeschriebene Bevollmächtigte, dürfen die betroffenen Verpackungen im jeweiligen Zielland grundsätzlich nicht mehr bereitgestellt werden – im Kern ein Vertriebsverbot. Konkrete Bußgelder regelt jeder Mitgliedstaat separat, es gibt keine EU-einheitliche Sanktionshöhe. In Deutschland kursieren Bußgeldrahmen von 10.000 bis 200.000 Euro nach VerpackDG, allerdings primär für Verstöße gegen deutsches Recht (z. B. fehlende LUCID-Registrierung) – für Auslandslieferungen gilt das jeweilige nationale Sanktionsrecht des Ziellands, das teils noch gar nicht vollständig ausgestaltet ist. Eine systematische Einfuhrkontrolle einzelner Pakete innerhalb der EU gibt es nicht; ein praktisches Risiko entsteht eher über Beschwerden, Online-Monitoring, Marktplatz-Abfragen oder Registerabgleiche als über Grenzkontrollen. Vereinzelt wird eine Übergangsfrist bis Februar 2027 mit Fokus auf Beratung statt Sanktionen genannt – das ist aber nicht einheitlich bestätigt und kein Freibrief.

Eine von der EU-Kommission vorgeschlagene befristete Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht wurde vom Rat der EU im Juni 2026 aus dem Verhandlungsmandat zum Umwelt-Omnibus gestrichen – eine deutliche Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Nur das Europäische Parlament verfolgt das Thema noch weiter; nach aktuellem Berichtsentwurf könnte dort über eine auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzte Aussetzung abgestimmt werden. Die erste Lesung im Plenum ist derzeit für Oktober 2026 vorgesehen – das bedeutet aber nur eine mögliche Positionierung des Parlaments, keine unmittelbare Rechtsänderung. Da der Rat den Vorschlag bereits verworfen hat, müsste anschließend noch ein Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission stattfinden. Mit einer tatsächlichen Erleichterung ist daher, wenn überhaupt, frühestens 2027 zu rechnen. Bis dahin gilt die Regelung unverändert.

Bitte aktuelle Preise und Länderabdeckung direkt bei den Anbietern erfragen, da sich das Angebot kurz nach Inkrafttreten der PPWR noch entwickelt.

Unsere politische Forderung

Wir halten die Pflicht zu einem eigenen Bevollmächtigten in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat für einen schwerwiegenden, unverhältnismäßigen Eingriff in den freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Sie schafft künstliche bürokratische und finanzielle Schranken, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vom grenzüberschreitenden Handel ausschließen, während große Konzerne die Kosten leichter tragen können.

Wir fordern daher: Wer in einem EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß registriert ist, muss EU-weit als registriert gelten. Eine gesonderte Registrierungs- und Bevollmächtigtenpflicht pro Land sollte nur in begründeten Ausnahmefällen bestehen bleiben, nicht als Regelfall. Wir werden uns auf Verbandsebene sowie gegenüber den zuständigen EU- und Bundestagsabgeordneten für eine entsprechende Nachbesserung der PPWR einsetzen und rufen auch euch auf, dies gegenüber euren Abgeordneten deutlich zu machen.

Mögliche Dienstleister für die Bevollmächtigung

Statt in jedem Land einzeln einen Vertreter zu suchen, bieten mehrere europaweit tätige Compliance-Dienstleister Unterstützung bei der Bevollmächtigung an:

  • Lizenzero (Interzero) – eigener Bevollmächtigten-Service für alle 27 EU-Staaten, auch in Kooperation mit dem Händlerbund (lizenzero.eu/bevollmaechtigter)
  • Landbell Group – bietet Packaging Compliance und explizit einen Authorised-Representative-Service in zahlreichen Ländern an (landbell-group.com/products/packaging)
  • Reclay Group – Verpackungslizenzierung und PPWR-Beratung, Bevollmächtigten-Service in Kooperation mit Circular Pro (reclay-group.com)
  • Verpackungslizenz24 – Vergleichsportal für Lizenz- und Bevollmächtigten-Angebote verschiedener Anbieter (verpackungslizenz24.de)

Aktuelle Preise und Länderabdeckung bitte direkt bei den Anbietern erfragen; die Nennung ist keine Empfehlung, sondern eine erste Orientierung.

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