Verlangt ein Handwerker seinen Werklohn, kann der Auftraggeber die Zahlung nicht mit bloßen Vermutungen über angebliche Mängel verweigern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür eine konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der beanstandeten Leistung erforderlich.

Eine bloße Vermutung, es könnten irgendwelche Mängel vorliegen, ist nicht ausreichend und ersetzt keine substantiierte Mängelrüge.

Wer sich auf Mängel beruft, muss daher konkret schildern, was nicht funktioniert, welche Auffälligkeiten auftreten, wann diese beobachtet wurden und in welchem Bereich der Leistung sie sich zeigen. Erforderlich ist eine möglichst präzise Beschreibung der äußerlich wahrnehmbaren Merkmale, sei es optisch, akustisch oder funktional. Nur so kann der Auftragnehmer nachvollziehen, was beanstandet wird, und gezielt nachbessern.

 

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

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