Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes und in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt. Sie dient dazu, Beschäftigte über gesundheitliche Risiken ihrer Tätigkeit zu informieren, individuell zu beraten und arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen. Die Vorsorge erfolgt vertraulich durch einen Betriebsarzt oder arbeitsmedizinischen Dienst und kann je nach Tätigkeit Untersuchungen, z. B. Hör- oder Sehtests, umfassen.
Die ArbMedVV unterscheidet zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Eine Pflichtvorsorge ist bei besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, etwa beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder bei hoher Lärmbelastung, vorgeschrieben. Sie muss vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig erfolgen; die Tätigkeit darf erst nach Teilnahme ausgeübt werden.
Die Angebotsvorsorge betrifft Tätigkeiten mit geringeren oder besonderen gesundheitlichen Belastungen, z. B. regelmäßige UV-Strahlung im Freien oder körperlich belastende Arbeiten. Arbeitgeber müssen sie regelmäßig anbieten, die Teilnahme ist jedoch freiwillig.
Die Wunschvorsorge können Beschäftigte verlangen, wenn gesundheitliche Risiken durch ihre Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden können. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, sofern die Gefährdungsbeurteilung ein entsprechendes Risiko erkennen lässt.
Wegezeiten und die Teilnahme an der Vorsorge gelten als Arbeitszeit. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht; der Arbeitgeber erhält lediglich eine Teilnahmebescheinigung, keine medizinischen Befunde. Zudem muss der Arbeitgeber die durchgeführten Vorsorgen dokumentieren. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht mit einer Eignungsuntersuchung gleichzusetzen.
Hinweise zu konkreten Grenzwerten finden sich im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie in den technischen Regeln für Gefahrstoffe
Quelle: BG Bau aktuell
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