Über die Einführung der E-Rechnung berichteten wir bereits (siehe hier). Nun wollen wir Ihnen noch ein paar weitere Fakten an die Hand geben:
- Jeder Unternehmer und Selbständige, auch gewerbliche Vermieter und Freiberufler, sind von der Einführung der E-Rechnung betroffen.
- Ausnahmen: Im Bereich der Ausgangsrechnungen für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise gelten Ausnahmen. Kleinunternehmer sind von der Versandpflicht ausgenommen.
- Versendet ein Rechnungssteller E-Rechnungen, dann muss der Empfänger diese auch annehmen (können).
- E-Rechnungen werden in der Regel per E-Mail oder als Download aus Kundenportalen übermittelt. Daher sollte ein zentrales E-Mail-Postfach hierzu eingerichtet werden. Es ist aber nicht vorgeschrieben, dass man ein gesondertes Postfach für den Empfang benötigt. E-Rechnungsplattformen werden zukünftig auch eine sichere Möglichkeit sein.
- Der Vorsteuerabzug scheidet mangels E-Rechnungszugang (technisch oder durch Verweigerung) aus. Der Rechnungsaussteller hat seine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten durch den Versand einer E-Rechnung erfüllt und ist keinesfalls verpflichtet eine herkömmliche Rechnung auszustellen.
- Die E-Rechnung ist ein strukturiertes Format, meist als XRechnung oder (ZUGFeRD (ab Version 2.0.1). Bei der XRechnung handelt es sich um einen reinen XML-Datensatz, bei ZUGFeRD um eine Kombination aus lesbarer PDF-Datei und einem Datensatz.
- Erhaltene Rechnungen müssen im Ursprungsformat und unveränderbar gespeichert werden.
Quelle: Deutsches Handwerksblatt